Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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1. als Straßen: die öffentlichen, dem Verkehre und zugleich auch dem 
Anbaue gewidmeten Wege, einschließlich der öffcntliche Plätze; 
2. als Grundstücke: jeder im Zusammenhang stehende und eine wirt- 
schaftliche Einheit bildende Grundbesitz des nämlichen Eigentümers, 
gleichviel ob er in Grundbuch und Kataster einheitlich eingetragen 
ist oder nicht. 
Insoweit dieses Gesetz und die auf Grund desselben erlassenen Ortsgesetze 
und Anordnungen zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterscheiden, 
stehen solche Grundstücke, deren Gebäude ohne eigene strafbare Verschuldung des 
Eigentümers durch Feuer, Wasser oder andere elementare Gewalt zerstört worden 
sind, während der nächsten fünf Jahre nach Eintritt des zerstörenden Ereignisses 
den bebauten Grundstücken gleich. 
* 51. 
Für den Erlaß ortsgesetzlicher Vorschriften, soweit solche durch diesee 
Gesetz zugelassen oder durch örtliche Verhältnisse geboten sind, sind die Artikel 10, 
11, 96 Ziffer 14, 105 Ziffer 1 der revidierten Gemeindcordnung vom 17. Juni 1874 
maßgebend. 
Ortsgesetze können für den ganzen Gemeindebezirk oder für Teile desselben 
und, wenn übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Gemeindevertretungen 
vorliegen, auch für mehrere Gemeinden gemeinschaftlich erlassen werden. 
Zu einer Aenderung oder Aufhebung von Ortsgesetzen bedarf es, soweit 
diese nicht durch Reichs= oder Landesgesetz erfolgt, desselben Verfahrens wie zu 
deren Erlasse. 
* 52. 
Die Gemeindebehörden können im Falle eines dringenden Bedilrfnisses 
von der Aufsichtsbehörde zum Erlaß oder zur Aenderung von Ortagesetzen im 
Sinne dieses Gesetzes angehalten werden. Kommen die Gemeindebehörden inner- 
halb der ihnen gestellten Frist einer solchen Anordnung nicht nach, so kann das 
Ministerium, Abteilung für das Innere, an Stelle der Gemeindebehörden das 
Weitere veranlassen. 
* 53. 
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß die nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes Dritten obliegenden Leistungen ganz oder teilweise auf die Ge- 
meindekasse zu übernehmen sind, auch kann auf diese Leistungen im Einzelfalle
	        
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