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1. als Straßen: die öffentlichen, dem Verkehre und zugleich auch dem
Anbaue gewidmeten Wege, einschließlich der öffcntliche Plätze;
2. als Grundstücke: jeder im Zusammenhang stehende und eine wirt-
schaftliche Einheit bildende Grundbesitz des nämlichen Eigentümers,
gleichviel ob er in Grundbuch und Kataster einheitlich eingetragen
ist oder nicht.
Insoweit dieses Gesetz und die auf Grund desselben erlassenen Ortsgesetze
und Anordnungen zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterscheiden,
stehen solche Grundstücke, deren Gebäude ohne eigene strafbare Verschuldung des
Eigentümers durch Feuer, Wasser oder andere elementare Gewalt zerstört worden
sind, während der nächsten fünf Jahre nach Eintritt des zerstörenden Ereignisses
den bebauten Grundstücken gleich.
* 51.
Für den Erlaß ortsgesetzlicher Vorschriften, soweit solche durch diesee
Gesetz zugelassen oder durch örtliche Verhältnisse geboten sind, sind die Artikel 10,
11, 96 Ziffer 14, 105 Ziffer 1 der revidierten Gemeindcordnung vom 17. Juni 1874
maßgebend.
Ortsgesetze können für den ganzen Gemeindebezirk oder für Teile desselben
und, wenn übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Gemeindevertretungen
vorliegen, auch für mehrere Gemeinden gemeinschaftlich erlassen werden.
Zu einer Aenderung oder Aufhebung von Ortsgesetzen bedarf es, soweit
diese nicht durch Reichs= oder Landesgesetz erfolgt, desselben Verfahrens wie zu
deren Erlasse.
* 52.
Die Gemeindebehörden können im Falle eines dringenden Bedilrfnisses
von der Aufsichtsbehörde zum Erlaß oder zur Aenderung von Ortagesetzen im
Sinne dieses Gesetzes angehalten werden. Kommen die Gemeindebehörden inner-
halb der ihnen gestellten Frist einer solchen Anordnung nicht nach, so kann das
Ministerium, Abteilung für das Innere, an Stelle der Gemeindebehörden das
Weitere veranlassen.
* 53.
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes Dritten obliegenden Leistungen ganz oder teilweise auf die Ge-
meindekasse zu übernehmen sind, auch kann auf diese Leistungen im Einzelfalle