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Der Fußboden muß aus Dielung bestehen und mindestens 20 cm
über dem Erdboden liegen.
Es müssen Bänle und Tische in solchem Umfange vorhanden sein,
daß jeder Arbeiter an einem Tische genügend Platz findet.
Es ist für Reinhaltung und Lüftung der Baubuden zu sorgen.
Baumaterialien und Geräte irgend welcher Art dürfen in denselben
nicht gelagert werden.
In der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. April sind die Baubuden
durch Aufstellung von Oefen mit Nauchabzug heizbar einzurichten
und nach Bedarf auf Kosten des Arbeitgebers zu heizen.
Der Arbeitgeber hat ferner den Arbeitern auf deren Verlangen — und
zwar auch während des Sommers — Gelegenheit zur Erwärmung ihres Mittages-
essens auf der Baustelle zu geben.
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8 3.
Bei besonders großen Vauten und Abbrüchen, welche als solche von der
Baupolizeibehörde im Bauerlaubnisscheine zu bezeichnen sind, müssen die Wände
der Baubuden aus Holzfachwerk, dessen Fache mit Mauerwerk auszufüllen sind,
oder in einer gleichen Schutz gewährenden Weise hergestellt werden.
§ 4.
In Neubauten dürfen den Arbeitern nur Näume, welche bereits geputzt
und genügend ausgetrocknet sind und im übrigen den vorstehenden Erfordernissen
der Baubuden entsprechen, zur Unterkunft angewiesen werden.
* 5.
Bei größeren Bauten und Abbrüchen (§ 6) müssen für die Arbeiter, falld
nicht schon vorhandene geeignete Anlagen zur Verfügung stehen, Aborte in ge-
nügender Anzahl hergerichtet werden.
Dieselben sind so einzurichten und zu unterhalten, daß eine Verunreini-
gung des Untergrundes, eine Belästigung der Nachbarn und der auf der Ban-
stelle beschäftigten Personen verhütet und Sitte und Anstand gewahrt wird.
Die Aborte müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie sind möglichst weit abscits von öffentlichen Wegen und Plätzen
anzulegen und so einzurichten, daß von außen nicht hineingesehen
werden kann.