Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Sie sind mit dichten Wänden und einem eben solchen Dache zu 
umschließen und mit ausgeschnittenen Brettsitzen zu versehen; die 
einzelnen Sitze müssen durch eine Wand von einander getrennt 
sein. 
Die Auswurfstoffe sind in wasserdichten Gefäßen oder ausgemanerten 
und abgedeckten Gruben zu sammeln. 
Die Gefäße und Gruben sind nach Bedarf zu entleeren und durch 
Verwendung von Stroh, Torfmull oder Desinfektionsstoffen möglichst 
geruchlos zu halten. 
Die Abortanlagen müssen mit einem Pissoir versehen sein. 
. Sie müssen genügend erhellt sein und stets in reinlichem Zustande 
erhalten werden. " 
Für beim Bau beschäftigte Arbeiterinnen sind besondere Aborte ein- 
zurichten. 
S 
T 
86. 
Ein Bau oder ein Abbruch gilt als ein größerer im Sinne der §§ 1 
und 5, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge mehr als 10 Personen, und 
zwar, was Bauten anlangt, zur Zeit der Rohbanausführung — während der- 
selben vorlbergehend beschäftigte Arbeiter, wie Zimmerleute und dergleichen, 
werden nicht eingerechnet —, gleichzeitig beschäftigt werden. 
87. 
Die Baupolizeibehörden sind befugt, unter besonderen Umständen einerseits 
Diopensation von vorstehenden Bestimmungen zu erteilen, andererseits weitergehende 
bezilgliche Anforderungen zu stellen. 
88. 
Werden in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April im Inneren eines 
Neubaues Arbeiter beschäftigt, so ist durch Verschließen der Tür-, Fenster= und 
sonstigen Oeffnungen dafür zu sorgen, daß die Arbeiter vor den Einflüssen der 
Witterung nach Möglichkeit geschützt sind. 
§ . 
In Räumen, in denen Koksfeuer ohne Ableitung der entstehenden Gase 
brennen, darf nicht gearbeitet werden. Solche Räume sind gegen andere, in denen 
gearbeitet wird, dicht abzuschließen. Sie dürfen nur vorlibergehend von den die 
Kokskörbe beaufsichtigenden Personen betreten werden.
	        
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