Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Verbindungsweges Lothra—Thimmendorf gewährt wurde und auch flr die dem- 
entsprechende Umgestaltung der durch das Brahmental und der von Weißendorf 
über Triebes nach Mehla führenden Kommunikationswege, sowie für die Her- 
stellung einer Fahrstraße von Ruppersdorf nach Ischachenmühle Staatsbeiträge 
für den Fall der Erfüllung der im übrigen für diese Projekte sich ergebenden 
Bedingungen in Aussicht gestellt worden sind. 
Ist sonach auf dem Gebiete des Verkehrswesens eine außerordentliche In- 
anspruchnahme der Staatsfinanzen in der ablaufenden Etatsperiodc zu verzeichnen 
gewesen, so konnte doch dem Beschlusse des Landtages, der Gemeinde Wurzbach 
zu den im Jahre 1901 aus Anlaß eines Hochwassers vorgenommenen Straßen= 
besserungen eine Staatsbeihilfe in Höhe von 400 Mark zu gewähren, um 
deswillen nicht beigetreten werden, weil die Voraussetzungen für das Eintreten 
der Staatshilfe in außergewöhnlichen Fällen hier — im Gegensatz zu den Hoch- 
wasserschäden der Gemeinde Lobenstein — in keiner Weise gegeben waren und 
deshalb ein solcher Präzedenzfall zu den bedenklichsten Konsequenzen hätte führen 
müssen. 
Ebensowenig konnte der Petition einer Anzahl von Einwohnern der 
Gemeinde Gräfemwarth auf Beseitigung der an der Gräfenwarth—Saalburger 
Straße stehenden Laubholzbäume eine Folge gegeben werden. 
Durch die Zubilligung eines jährlichen Zuschusses an einen zweiten Tierarzt 
in Triebes ist die von den Gemeinden der Pflege Reichenfels längst ersehnte 
Seßhaftmachung eines solchen erleichtert worden. 
Die Errichtung einer im übrigen auf Beiträge der Mitglieder gegründeten 
Sterbekasse des Gendarmeriekorps wurde durch Gewährung eines einmaligen 
Staatszuschusses in Höhe von 1000 Mark aus Anlaß des fünfzigjährigen 
Bestehens dieses Korps ermöglicht. 
Die Beihilfe von 125000 Mark, welche der Stadt Gera zu den auf 
selbige entfallenden Kosten des Umbaues der Geraer Bahnhofsanlagen aus dem 
Eisenbahnfonds bewilligt worden ist, liefert den erfreulichen Beweis, daß der 
Landtag auch für die größte und bestsituierte Gemeinde des Landes, wenn an 
diese außerordentliche Anforderungen herantreten, einc offene Hand hat. 
Der von dem Landtage genehmigte neue Staatsvertrag mit dem Großs- 
herzogtume Sachsen, die Fortdauer der Geraer Landgerichtsgemeinschaft betreffend, 
ist am 1. Januar 1907 in Kraft getreten. Zu einer Vermehrung der Richter- 
stellen bei dem gemeinschaftlichen Landgerichte liegt zurzeit noch kein ausreichender 
Grund vor.
	        
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