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lichenfalls auch wegen der Verpflegung der Gefangenen die nötigen
Anordnungen zu treffen hat.
Wir geben dies den Polizeibehörden und den Gefängnisverwaltungen
des Fürstentums zur Nachachtung und mit dem Hinweis darauf bekannt, daß
nach Ziffer 11 der Vorschriften die Kosten der Vorführung einschließlich der
Verpflegung aus Militärfonds erstattet werden.
Gera, den 27. September 1907.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
K. Graesel. e.