Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 309.
1. Laondesherrliche Verordnung zu Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen
Bund vom 24. September 1869.
Wir Heinrich der Bierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein u. s. w.
verordnen, da die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund hinsichtlich der Be-
stimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Til. Il am 1. Januar 1870
hinsichtlich aller übrigen Besiimmungen am 1. October 1869 in Kraft tritt, bezüglich
der, der Regelung der einzelnen Bundesstaaten überlassenen Competenzverhältnisse mit
Vorbehalt der Zusilmmung des Landtags Folgendes:
Zu den §5§. 16—25, 30, 32, 33, 34, 51, 53, 58 al. 2.
Art. J.
1) Die zuständigen Behörden zu Entscheidung der in den angezogenen Para-
graphen des Bundesgesehes erwähnten Angelegenheiten sind:
für die erste Instanz die Bezirksausschüsse,
für die zweite Instanz Unser Minisierium, Abtheilung für das Innerc.
2) Die Enischeidungen des Bezirksausschusses erfolgen entweder in voller Sitzung
nach Maßgabe des §. 12 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksausschüssen betr., vom
30. April 1866, oder durch eine, vom Bezirksausschusse im Voraus gewählte, durch
dessen Vorsipenden einzuberufende, Deputation aus seiner Mitte für den Fall, daß bei
Ansgegeben den 29. September 1869. 19