Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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vorliegender Spruchreife der Sache eine volle Siyung des Bezirksausschusses innerhalb 
der nächsten 14 Tage nicht in Aussicht steht. 
3) Die Deputation besteht mit Einschluß des Vorsihenden oder selnes gesehlichen 
Stellvertreters aus fünf Mitgliedern; zu Fassung gültiger Beschlüsse genügt indeß die 
Anwesenheit und Mitwirkung von drei Mitgliedern. Es entscheidet die Majorität und 
bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsigenden oder dessen Stellvertreters den 
Ausschlag. 
4) Der, die Errlchtung einer Anlage oder die Ertheilung einer Genehmigung zum 
Geschäftsbetriebe beantragenden Partei ist es unbenommen, im Voraus die Entschcidung 
durch die Deputation des Bezirksausschusses abzulehnen und die des vollen Bezirké- 
ausschusses zu beanspruchen. 
5) Die Mitglieder der Deputation sind künftig in der ersten Sihung des Bezirks- 
ausschusses im Jahre für das Kalenderjahr, für diehmal in der nächsten Sipung für 
das laufende Jahr zu wählen. 
Art. II. 
Zur Erläuterung und Ergänzung der für das Verfahren im Allgemeinen maß- 
gebenden Bestimmungen des Bundesgesehes, gelten die nachslehenden Vorschriften: 
1) Der Vorsipende des Bezirksausschusses bereitet die Entscheidung selbstständig 
unter Benuhung aller zulässigen Beweismittel und mit geeigneter Berücksichtigung der 
Anmäge der Partelen vor. Nach dem Schlusse der Instruction macht er die Partelen 
mit dem Stande der Sache bekannt und fordert sie auf, etwaige Anträge auf Ver- 
vollständigung binnen einer ausschlleßlichen achtiägigen Frist zu stellen. 
2) Die Entscheidung des Bezirksausschusses, bezüglich der Deputation, erfolgt in 
öffentlicher Sipung nach Anhörung der vorgeladenen Parteien, jedoch auch in Abwesen- 
heit der letzteren, wenn dieselben der geschehenen Ladung ungeachtet nicht erschienen sind. 
3) Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung Recurs eingewendet (§F. 20 des 
Bundeögesetzes), so ist der Gegenthell unter Zufertigung einer, von dem Rercurrenten 
mit zu überreichenden, Abschrift der Recursschrist und der etwaigen Rechtfertigungsschrift 
hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einreichung einer Gegenschrift binnen einer 
ausschließlichen Frist von 14 Tagen zu überlassen. 
4) Nach Ablauf dieser Frist sind die Acten unverwellt an Unser Ministerlum ein- 
zusenden, dessen Abtheilung für das Innere nach ekwaiger Vervollständigung der In- 
struction ihre, mit Gründen versehene, Enischeidung an den Vorsipenden des Bezirks- 
ausschusses zur Eröffnung an die Parteien gelangen läßt. 
5) Der Vorsipende des Bezirksausschusses hat die ordnungsmäßige Ausführung der 
Vegebenen Entscheidungen wahrzunehmen.
	        
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