Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen Fabriken wie das aus Siedesalz 
bereitete Viehsalz 
denaturirt worden sind. 
Gera, am 12. Jannar 1870. 
Fürstliches Ministerinm. 
Semmel. 
2) Ministerlalversügung vem 10. Bebmar 1870, den Gewerbebetrieb im Umherzlehen durch Angehörige 
anderer Staaten des Nordreutschen Bundes belreffend. 
In Gemäßheit Höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird Folgendes 
bestimmt: 
Angehörige anderer Staaten des Norddeutschen Bundes, welche ein Gewerbe im 
Umherziehen auf Grund eines von der Behörde eines Bundesstaats für das Bundes= 
gdebiet ausgestellten Legitimationsscheines im diesseitigen Fürstenthume betreiben, oder die 
Ausdehnung eines von einer solchen Behörde nur für ihren Bezirk augestellten Le- 
gitimationsscheins auf einen Bezirk des Fürstenthums beantragen wollen, haben gedachten 
Schein bel demjenigen Fürstlichen Landrathsamte vorzuzeigen, in dessen Bezirke sie das 
diesseitige Fürstenthum betreten oder ihr Gewerbe zu beginnen beabsichtigen. Das Land- 
rathsamt hat von dem Gewerblreitenden, sofern er der diesseitigen Klassen= oder Ein- 
kommensteuer nicht schon unterliegt, eine solche nach dem muthmaßlichen Umfange seines 
Gewerbebetriebes und der Länge seines Aufenthalts für die Staatskasse zu erheben und 
über die erfolgte Erhebung bezüglich Ausdehnung des Gewerbebekriebes eine Bescheinigung 
zu ertheilen. 
Der Gewerbtreibende darf, bevor die Bescheinigung ihm ertheilt ist, den Gewerbe- 
betrieb im diesseitigen Fürstenthume bei Vermeidung der in §. 148 Nr. 7 der Bundes- 
gewerbeordnung angedrohten Strafe nicht beginnen und hat die erstere slets bei sich zu führen. 
Die Landrathsämter haben die anfallenden Steuerbeträge am Schlusse eines jeden 
Monats mit einem summarischen, gehörig attestirten Lieferscheine an die betreffende Bezirks- 
sieuereinnahme abzugeben. 
Gera, am 10. Februar 1870. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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