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Zweiter Titel.
Von der Erwerbung des Bergwerks- Eigenthums.
Erster Abschnitt
Vom Schürsen.
5. 2.
Die Aussuchung der im S. I bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ab-
lagerungen — das Schürfen — ist unter Befolgung der nachslehenden Vorschristen
einem Jeden gestattet.
S. 3.
Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen ist das
Schürfen unbedingt untersagt.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entschei-
dung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Unter Gebäuden und in einem Umkreis um dieselben bis zu zweihundert Fuß, in
Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sel denn, daß
der Grundbesiper seine ausdrückliche Einwilligung hierzu ertheilt hat.
8. 4.
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benupen
will, hat hierzu die Erlaubniß des Grundbesitzers nachgusuchen.
Mit Ausnahme der in §. 3 bezeichneten Fälle muß der Grundbesiper, er sei Ei-
genthümer oder Nupzungoberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden
gestaten.
8. 5.
Der Schürker ist verrflichtet, dem Grundbesiper für die entzogene Nuhung jährlich
im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter
Beuutung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutung eine Werthsver-
minderung des Grundsüücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwerth zu erseben.
Für die Ersüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei
der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Caution von dem
Schürfer verlangen.
8. 6.
Die dem Grundeigenthümer in den 88. 91, 92, 93, 94, 95 dieses Gesetzes ein.
geräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu.