Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Indeß ist der Vorsitzende des Letztern befugt, im Auftrage desselben selbstständig 
nicht nur alle die Entschlleßungen des Bezirksausschusses vorbereltenden und aus- 
führenden Versügungen zu treffen, sondern auch die Entschliehung in solchen 
Fällen zu tassen, wo die nachgesuchte Genehmigung im Mangel eines Wlder-= 
spruchs und sonstigen Bedenkens erthellt werden kann und in dem Bundeggesetze 
die Beobachtung des in den 95. 20 und 21 geordneten Verfahrens nicht unter 
allen Umständen vorgeschrieben ist. In den Fällen der 8§. 28, 94, 99, 140, 
142 ist jedoch Unser Ministerlum, Abtheilung für das Innere zuständig. 
Im Uebrigen ist die zuständige Behörde für die Fälle in den 
IS. 14, 15, 35, 44 (untere Verwaltungsbehörde), 61, 106 
der Gemeindevorstand, 
in den 
S. 16, 24, 25, 32, 33, 34, 66, 77 (untere Verwaltungsbehörde), 147 a. E. 
der Bezirksausschuß, 
im 
30 a. E. 
das Physicat, 
in den 
88. 39 (Aufhebung von Kehrbezirken, Aenderung gemischler) 65, 70 
Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere, 
in 
8. 128 al. 2 
Unser Ministerium, Abtheilung fuͤr Kirchen- und Schul-Sachen, 
in den 
88. 38, 80, 128 al. 3, 133 al. 1 
Unser Ministerium. 
unverändert in Geltung blelbt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten Fürst- 
lichen Insiegel. 
Schloß Oflerstein, den 27. October 1870. 
(L. 8S.) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwigz.
	        
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