Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

249 
8. 4. 
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Einführungsgesetzes vom 15. 
Januar 1849, soweit sie nicht den ohnedies bereils geseylich aufgehobenen Personalarrest 
belreffen, sein Bewenden. 
8. 5. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort mit seiner Publication in der Weise in Kraft, 
daß es nur auf diejenigen Wechselproceßsachen keine Anwendung erleidet, in denen 
beim Erscheinen desselben das Hilfsverfahren bereits nach den Vorschriften in den §§. 1 
und 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1835 eingeleitet worden ist. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigefügten Fürst- 
lichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 4. November 1870. 
(L. S Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.