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8. 10.
Mehrere zu einer Schule vertinigte Gemeinden haben ihre Leistungen fuͤr dieselbe
entweder gemeinschaftlich nach den allgemeinen Normen, oder nach Quoten, die für jede
der vereinigten Gemeinden in Gemähheit des §. 4 festzustellen sind, aufzubringen.
8. 11.
An den in einigen Gemeinden bestehenden Verpflichtungen Dritter für Schulzwecke
wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
8. 12
Stiftungen für Schulzwecke sollen stiftungsmäßig verwendet werden, insoweit nicht
die Nothwendigkeit eintritt, die Bestimmungen der Stistung abzuändern (F. 105).
8. 13.
Die in §. 1 erwähnte Verbindlichkeit der Gemeinden umfaßt namentlich die Auf-
bringung der Kosten für v
1)die-DecstelltmgundEthalttmgdckSchulgebåude(§.14);
2) die Ausstaktung der Schule mit Inventar, Lehrmitteln und sonstigen Requt-
siten (S. 15);
3) die Besoldung der Lehrer (88. 42 und 43).
8. 14.
Jede Schule muß in der Regel ein lediglich für ihre Zwecke bestlmmtes Gebäude
haben. Ausnahmen hlervon können nur mit Genchmigung des Fürstlichen Ministeriums
statifinden.
Die Schulgebäude müssen in ihrer Lage, Größe und Einrichtung den Bedürfnissen
für Lehrer und Schulkinder genügen, namentlich auch den Rücksichten auf die Gesund-
helt entsprechen. Die Kinder müssen soviel als möglich in der Nähe des Schulgebäudes
binlänglichen Platz haben, sich im Freien zu bewegen.
Das Schulgebäude darf weder mit Hypotheken belastet, noch zwangsweise verkauft
werden. Eine frelwillige Veräußerung ist nicht ausgeschlossen.
8. 15.
Das Schulinventar an Tischen und Bänken muß ebenfalls den Rücksichten auf die
Gesundheit entsprechen.
Die Lehrmittel müssen den Bedürfnissen des Unterrichts, auch in den Leibesübungen,
genügen.
Das für die Schulstuben erforderliche Heizungsmatertal ist rechtzeltig anzuschaffen
und für den Gebrauch bereitet vorräthig zu halten.
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