Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

254 
8. 16. 
Soweit eine Schulgemeinde den ihr fuͤr die Zwecke der Vollsschule obliegenden 
Aufwand nicht aufzubringen vermag, wird ihr aus der Staakskasse der nöthige Beitrag 
gewährt. 
II. Von der Schulpflichtigkeit. 
8. 17. 
Die öffentliche Volksschule ist von jedem in der Gemeinde sich aufhaltenden und im 
Alter der Schulpflichtigkeit stehenden Kinde, für dessen Unterricht nicht anderweit genügend 
gesorgt wird, zu besuchen. 
8. 18. 
Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten 6. Lebensjahre, wenn nicht der 
geisiige oder körperliche Zustand eines Kindes einen spätern Beginn rechtfertigt. 
8. 19. 
Die Aufnahme der Kinder in die Schule findet in der Regel nur einmal im Jahre, 
und zwar am Anfange des Schuljahres in der Woche nach Ostern statt. 
8. 20. 
Zur Aufnahme eines Kindes, welches das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht 
hat, darf die Genehmigung nur dann ertheilt werden, wenn das Kind wenigstens vor 
dem 1. Okkober desselben Jahres das 6. Lebensjahr noch erfüllen wird. 
8. 21. 
Der Schulbesuch hat das ganze Jahr hindurch, mit Ausnahme der Ferienzeir, 
hleichmäßig Statt zu finden. 
Die in einzelnen Landestheilen bestebenden Beschränkungen des Unterrichts während 
der Sommermonate, sowie für solche Kinder schulpflichtigen Alters, welche in Dienst ver- 
miethet sind, treten außer Kraft. 
8. 22. 
Die Ferien dürfen zusammen höchsteno zehn Wochen im Jahre umfassen. 
8. 23. 
Die Entlassung der Kinder aus der Schule findet in der Regel mit dem Ablauf 
des Schuljahres Statt, in welchem dieselben das 14. Lebensjahr zuruͤckgelegt haben. 
Nach vorheriger Erreichung der durchschninllichen Schulreise können indeß mit dem Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.