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8. 16.
Soweit eine Schulgemeinde den ihr fuͤr die Zwecke der Vollsschule obliegenden
Aufwand nicht aufzubringen vermag, wird ihr aus der Staakskasse der nöthige Beitrag
gewährt.
II. Von der Schulpflichtigkeit.
8. 17.
Die öffentliche Volksschule ist von jedem in der Gemeinde sich aufhaltenden und im
Alter der Schulpflichtigkeit stehenden Kinde, für dessen Unterricht nicht anderweit genügend
gesorgt wird, zu besuchen.
8. 18.
Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten 6. Lebensjahre, wenn nicht der
geisiige oder körperliche Zustand eines Kindes einen spätern Beginn rechtfertigt.
8. 19.
Die Aufnahme der Kinder in die Schule findet in der Regel nur einmal im Jahre,
und zwar am Anfange des Schuljahres in der Woche nach Ostern statt.
8. 20.
Zur Aufnahme eines Kindes, welches das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht
hat, darf die Genehmigung nur dann ertheilt werden, wenn das Kind wenigstens vor
dem 1. Okkober desselben Jahres das 6. Lebensjahr noch erfüllen wird.
8. 21.
Der Schulbesuch hat das ganze Jahr hindurch, mit Ausnahme der Ferienzeir,
hleichmäßig Statt zu finden.
Die in einzelnen Landestheilen bestebenden Beschränkungen des Unterrichts während
der Sommermonate, sowie für solche Kinder schulpflichtigen Alters, welche in Dienst ver-
miethet sind, treten außer Kraft.
8. 22.
Die Ferien dürfen zusammen höchsteno zehn Wochen im Jahre umfassen.
8. 23.
Die Entlassung der Kinder aus der Schule findet in der Regel mit dem Ablauf
des Schuljahres Statt, in welchem dieselben das 14. Lebensjahr zuruͤckgelegt haben.
Nach vorheriger Erreichung der durchschninllichen Schulreise können indeß mit dem Ab-