Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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lauf eines Schuljahres Knaben, die vor dem nächstfolgenden 1. Jult, Mädchen, die vor 
dem nächstfolgenden 1. Okiober das 14. Lebensjahr noch vollenden werden, entlassen werden. 
Knaben, die nach vellendetem 14. Lebensjahre die zur Konfirmation erforderliche 
Religlonskennmiß noch nicht erlangt haben, oder noch nicht geläufig lesen, schreiben und 
rechnen können, kann die Enklassung aus der Schule noch auf ein Jahr versagt werden. 
Wenn die Eltern oder deren Stellverter es wünschen, können entlassungsfähige 
Kinder noch ein Schuljahr hindurch die Schule besuchen. 
III. Von den Unterrichtsgegenständen. 
§. 24. 
Gegenstände des Unterrichts in der Volksschule sind: 
Religion; deutsche Sprache mit Lesen, Schreiben und Aussahübungen; Rechnen; 
Geometrie; Erdkunde; Geschichte; Naturgeschichte und Naturlehre; Gesang; Zeichnen. 
Dazu kommen für die Knaben Leibesübungen, für die Mädchen weibliche Hand- 
arbeiten. 
8. 25. 
Kinder, deren Eltern nicht der evangelisch-lukherischen Landeskirche angehören, sind 
auf Antrag der Eltern von der Theilnahme an dem Rieligionsunterricht in der Volks- 
schule zu entbinden. In solchen Fällen ist nachzuweisen, dah auf andere Weise für den 
Religionsunterricht der Kinder Sorge getragen wird. 
*iie 
Dispensation von der Theilnahme am Turnunterricht ist auf ärztliche Bescheini- 
gung der Nothwendigkeit zu ertheilen. 
IV. Von der Verantworklichkeit der Eltern oder der Slellverkreter derselben. 
8. 27. 
Die Eltern oder deren Stellvertreter sind dafür verantworklich, daß die schulpflich- 
tigen Kinder, insoweit nicht für deren Unterricht anderweit genügend gesorgt wird, recht- 
zeltig und vollständig die Schule besuchen, haben auch dafür zu sorgen, daß sie dle er- 
forderlichen Bücher und sonstigen Materialien besiten. 
g. 28. 
Absichtliche Zuwiderhandlungen hiergegen (6 27) sind nach einmallger Verwarnung 
mit Geldstrafen zu belegen, die in Wiederholungsfällen, ohne weitere Verwarnung, bis
	        
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