Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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zu 1 Thaler gesteigert werden kann und, wenn nicht auf Anfordern Zahlung geleistet 
wird, zu gerichtlicher Beitreibung, eventuell Berwandlung in entsprechende Gefängniß. 
strase, zu überweisen ist. 
Die Geldstrafen für nicht oder nicht genügend entschuldigte Schulversäumnisse dürfen 
den Betrag von 5 Sgr. für die an einem Schultage stattgefundene Versäumniß nicht 
übersteigen. 
Die säumigen Kinder können durch einen Schul= oder Gemeindediener zur Schule 
abgeholt werden. 
Die Geldstrafen fließen in die Schulkasse der betreffenden Gemeinde. 
8. 29. 
Bei beharrlichem Ungehorsam der Eltern oder deren Stellvertreter können die ver- 
wahrlosten Kinder den Eltern oder deren Stellvertretern entzogen und auf Kosten der- 
selben Anderen zur Plege und Erziehung übergeben werden. 
g. 30. 
Wenn ein Kind nicht ohne sittliche Gefahr fuͤr die Mitschuͤler oder Gefährdung der 
Gesundheit derselben in der Schule belassen werden kann, so kann dasselbe vom Besuche 
der Schule ausgeschlossen werden und ist dann, soweit thunlich, dafür zu sorgen, daß 
das Kind den erforderlichen Privatunterricht auf Kosten der Eltern oder deren Stell- 
vertreter, im Falle des Unvermögens auf Kosten der Gemeinde erhält, oder in eine An- 
stalt für verwahrloste Kinder aufgenommen wird. 
V. Von dem Schulgelde. 
- 
Der Betrag des Schulgeldes für den Besuch der Volksschule kann für einzelne 
Schulgemeinden durch Statut festgestelt werden. So lange, bis ein solches ordnungs- 
mähig in Krast getreten ist, bewendet es bei den bisherigen Normen. 
Den Gemeinden steht es frei, das Schulgeld durch Ortsstatut in Wegfall zu bringen. 
g. 32. 
Für Kinder, welche, weil für ihren Unterricht anderweit genügend gesorgt wird, die 
Volkeschule der Gemeinde, in welcher sie sich aufhalten, nicht benuten, darf Schulgeld 
für diese Schule nicht erhoben werden. 
Die Aufnahme von Kindern aus andern, nicht eingeschulten Gemeinden in die 
Schule kann nur mit Genehmigung der Gemeindebehörden erfolgen.
	        
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