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VI. Von den Volksschullehrern.
8. 34.
Als Volksschullehrer können nur solche angestellt werden, die entweder von dem
Landesseminar mit dem Zeugnisse der Relfe entlassen worden sind, oder anderwelt ihre
Befähigung für das Lehramt genügend nachgewiesen haben.
Der ersten definitiven Anstellung im Schuldienste hat eine Prüfung vor einer Kom-
mission unter Leitung der Ephorie, in deren Diöcese die Anstellung erfolgen soll, vorher-
ugehen.
zugeh z. 35.
Das Patronatsrecht für Schulstellen wird durch besonderes Gesetz aufgehoben.
Bei Schulstellen, für deren Besehung ein Patronatrecht zur Zeit noch in Geltung
ist, muß der von dem Patron gewählte Lehrer eine Lehrprobe ablegen, nach deren Er-
gebniß, wenn ein begründetes Bedenken gegen den Gewählten nicht erhoben wird, die
landesherrliche Bestätigung einzuholen ist.
8. 36.
Schulstellen für welche ein Patronatrecht nicht in Geliung ist, werden durch landes-
herrliche Ernennung beseyt. Die Aushändigung der desfallsigen Urkunde erfolgt ers,
nachdem der Designirte eine Lehrprobe abgelegt hat und gegen ihn ein begründetes
Bedenken nicht erhoben worden ist.
8 37.
Wenn eine Schulgemeinde zu den ihr obliegenden Leistungen für Schulzwecke
. 13) seit 5 Jahren Staatsbeiträge nicht bezogen hat, so soll ihr, wenn nicht ein
Dritter das Patronat hat, das Wahlrecht bei Erledigung ihrer Schulstellen eingeräumt
werden. Hinsichtlich der Lehrprobe und der landesherrlichen Bestätigung gelten in solchem
Falle die Bestimmungen in 8. 35.
Der Umstand, daß eine eingeschulte Gemeinde Staatsbeiträge erhält, soll dem Wahl-
rechte der Schulgemeinde nicht entgegenstehen.
8. 38.
Wenn das Wahlrecht (8. 35 und 37) nicht innerhalb zwei Monaten vom Tage
der Erledigung einer Schulstelle an ausgeübt wird, so erfolgt die Besetzung durch landes-
herrliche Ernennung (§. 30)
8. 39.
Wenn in einer Volksschule die Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden
Kinder nach dem Durchschnitte der leyzten 5 Jahre 80 überstiegen hat, so muß in der