266
Die Lehrprobe des Neuanzustellenden ist in Gegenwart des Schulvorstandes abzu-
legen, welcher über das Ergebniß derselben sein Gutachten abzugeben hat.
Die Einführung und Inpflichtnahme neu angestellter Lehrer geschieht durch den
Schulvorstand.
8. 90.
Der Schulvorstand hat dafür zu sorgen, daß den Lehrern ihre Besoldungsbezüge
vollständig und rechtzeitlg zugehen (6. 48).
Wegen etwaiger Uebertragung von Dotationstheilen einer Schulstelle auf elne andere
(6. 45) hat derselbe der vorgesetzten Behörde Vorschläge zu machen.
8. 91.
Der Schulvorstand hat, wenn ein Lehrer die Entbindung von gewissen nlederen
Leistungen beanlragt (8. 50), sich darüber mit den betreffenden Gemeindebehörden ins
Benehmen zu seyen und daun bei der Kirchen= und Schulkommission das Erforderliche
zu beantragen.
2) Distrikts-Inspektoren.
8. 92.
Zum Zwecke gleichmäßiger Förderung des Schulwesens ernennt die Staatsregierung
Juspektoren für die von ihr zu bestimmenden Schuldistrikte.
8. 93.
Der Distriks-Schulinspektor hat jede Schule seines Distrikts wenigstens einmal im
Sommerhalbjahr, einmal im Winterhalbjahr zu besuchen, dabei theils durch Beobachtung
des Unterrichts der Lehrer, theils durch eigene Prüfung, sich von dem Stande der Schulen
und dem Wirken der Lehrer in Kenniniß zu erhalten, auf vorhandene Mängel sein
Augenmerk zu richten und deren Abstellung dem Schulvorstand anzuempfehlen.
Sowohl die Lehrer, wie die Schulvorstände, sind verpflichtet, dem Distrikts. Inspektor
jede von ihm bezüglich des Schulwesens begehrte Auskunft zu ertheilen.
8. 94.
Der Distrikts-Inspektor hat durch regelmäßige, von ihm zu leitende Konferenzen
der Lehrer seines Distrikts auf die gedeihliche Entwickelung der Volksschulen hinzuwirken.
In diesen Konferenzen ist namentlich auch über zweckmäßige Vertheilung der Unterrichts-
gegenstände und entsprechende Abfassung der Stundenpläne, sowie über die zum Gebrauche
geeigneten Lehrbücher und Leitfäden zu berathen.