Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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3) die im 2. Theile 14. Abschnitt St.-G.-B. bedrohten Beleidigungen, 
auher wenn sie 
a. verläumderische Beleidigungen sind und zugleich öffentlich, oder 
durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Dar- 
stellungen begangen werden (5. 187 Si.-G.-B.); 
h. zu den in §5. 196 und 197 St.-G.-B. aufgeführten Be- 
leidigungen gehören; 
4) der einfache Diebsiahl im Falle des §. 242 St.-G.-B., die Unter- 
schlagung im Falle des § 246 St.= G.-B., der Betrug im Falle des 
5. 263 St.-G.,B., die Sachbeschädigung im Falle des S. 303 St.-G.-B. 
und die nach dem Gesetze zum Schupe der Holzungen 2c. zu beurtheilenden. 
Vergehen, sofern der Werthbetrag des Gegenstandes dieser strafbaren 
Handlungen bezüglich, bei dem Betruge oder der Sachbeschädigung, des 
vestifteten Schadens fünf Thaler nicht übersteigt; 
5) die nach §§F. 257 bis 259 des St.-G.-B. zu beurtheilende Begünstigung. 
oder Hehlerei, wenn sie in Bezug auf die unter Ziffer 4 bezeichneten 
strafbaren Handlungen begangen worden ist; 
6) Desraudationen von Wege- und Gemeindeabgaben; 
7) alle Zuwiderhandlungen gegen poligzeiliche Strasvorschriften, welche neben 
dem St.-G.-B. Geltung haben. 
IV. Findet der Einzelrichter die unter III Ziffer 3, 4 und 5 bezeichneten sirafbaren 
Handlungen von der Beschaffenheit, daß voraussichtlich auf eine drei Monate Gefängniß 
oder den Betrag von Einhundert Thalern übersteigende Strafe zu erkennen sein würde, 
so hat er die Untersuchung an das Kreisgerlcht abzugeben, welches hierdurch zuständig 
wird. Gibt aber das Kreisgericht die Sache, bezüglich in den unter Ziffer 4 und 5 
bezeichneten Fällen im Einverständniß mit der Staatsanwaltschaft an den Einzelrichter 
zurück, weil es nur eine geringere Strafe für gerechifertigt hält, so hat sich der Einzel- 
richter der weiteren Erledigung zu unterzlehen und kann dann nicht über das bezeichnete 
Strasmaß hinaus erkennen. 
V. Findet das Kreisgericht die unter III Ziffer 3 unter a und b ausgenommenen 
Beleidigungen, ingleichen leichte Körperverletzungen, soweit sie nicht gegen Verwandte in 
aussteigender Linie begangen sind (§. 223 Abs. 1 des St.-G.-B.) und die durch Fahr- 
lässigkeit verursachten Körperverlehungen (F. 230 St.-G.-B.) im einzelnen Falle von 
der Beschaffenheit, daß die zu erkennende Strase drei Monate Gefängniß oder Ein- 
hundert Thaler Geldbuße nicht übersteigen würde, so kann es, so lange ein Ver- 
weisungsbeschluß noch nicht gefällt ist, im Einverständniß mit der Staats-
	        
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