277
anwaltschaft die Untersuchung an den Einzelrichter abgeben, in welchem Falle dann
das im sechszehnten Kapitel der St.-P.= O. geordnete Verfahren unter Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft elntrin. Der Einzelrichter hat sich dann der Erledigung der Sache
zu unterziehen und kann nicht über das bezeichnete Strafmaß hinaus erkennen.
VI. Bedarf es zur Beurtheilung der Kompetenz nach Ul Ziffer 4 und 5 der Er-
milrelung des Werths einer Sache, so ist der gemeine Werth derselben zur Zeit der
Verübung der betreffenden strasbaren Handlung zu berücksichtigen und dieser Wertb durch
Sachverständige oder durch Versicherung des Eigenthümers der Sache, oder Desfenigen,
dem sie zur Beaussichtigung oder Verwahrung anvertraut war, oder auf sonst geelgnete
Weise festzustellen.
VII. Sofern nach dem Vorstehenden Strassäße entscheidend sind, kommt es nicht auf
dle für den vorliegenden Fall selbst zu erkennende Strafe, sondern auf den gesehlichen
Strassatz an, dem die in Frage stehende strafbare Handlung unterliegt. Dabei soll die
Möglichkeit, daß wegen Milderungsgründen, oder mildernden Umständen, unter den
niedrigsten gesehlichen Strassatz heruntergegangen werden kann, nicht berücksichtigt werden.
VIII. Die Kompetenz für den Versuch und für die Theilnahme (S§. 47—49 und
§. 257 al. 3 St.-G.-B.) richtet sich nach dem vollendeten, bezüglich dem Haupt-
Verbrechen, gleichvlel, ob ein Hauptverbrecher mit in der Untersuchung begriffen ist
oder nicht. «
IX. Sind bei der Theilnahme an einer strafbaren Handlung fuͤr die einzelnen
Theilnehmer verschiedene geseyzliche Strafsähe aufgestellt, so ist der höhere Strafsat für
die Zuständigkeit der Gerichte rücksichtlich aller Theilnehmer entscheidend, auch wenn der
nach dem höheren Strassatze zu Bestrafende nicht mit in der Untersuchung begriffen ist.
8. 2.
Zu Art. 57 St.-P.-O.
Der Art. 57 St.-P.-O. wird aufgehoben und es trikt an dessen Stelle folgende
Besilmmung: «
Haben mehrere Personen an der Verübung eines Verbrechens Theil genommen, so
begründet die Zuständigkeit eines Gerichts über den Hauptverbrecher auch die Zuständig-
keit über die Anstifter und Gehilfen.
Ist der Hauptverbrecher mit in Untersuchung, so kann vor das zu dieser Unter-
suchung kompetente Gericht auch Derjenige gezogen werden, welcher sich der Begünstigung,
oder#Hehlerei (F. 257 al. 1 und 2, §§. 258 und 259 St.-G.-B.) in Bezug auf die
betreffende strafbare Handlung schuldig gemacht hat.
Sind bei mehreren Mitthätern verschiedene Gerichte zuständig, so wird das zuvor
kommende Gericht über alle Mitthäter zuständig.