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Lachse im November und Dezember,
Aeschen im März und April,
Forellen von Anfang October bis Mitte Dezember,
Kawpfen, Karauschen, Barsche im April und Mai,
Altsische, Barben, Schleien, Rothaugen, Weißfische im Mal und Juni,
Ellripen im Mai bis mit August,
Krebse von Anfang September bis Ende Aprll.
Abänderungen resp. weitere Festsehungen bezüglich der Schonzeit werden je nach den
naturwissenschaftlichen Erfahrungen vorbehalten.
3.
Fische und Krebse, auch wenn dieselben aus geschlossenen Gewässern oder bloßen
Abzugs= und Verbindungsgräben herrühren, dürfen, wenn ihr Fang überhaupt unter-
sagt ist, gar nicht, während der Schonzeit in frischem Zustande nicht fellgeboten, versandt
oder verkauft werden, bel Vermeidung der im 1. Alinea des §. 24 des eingangsgedachten
Gesetzes angedrohten Strafen.
Die gleichen Strafen gelten auch für die Verabreichung solcher Fische und Krebse
in Wirthshäusern.
4. #
Die Bestimmungen unter 1, 2 und 3 leiden jedoch nicht Anwendung auf Saß,
Köder- und Spelsfische, ingleichen nicht auf solche Fische und Krebse, welche während
der Schonzeit oder unter dem sub 1 bestimmten Minimalgewicht bei dem Abschlagen
eines Fischwassers oder Telches, welches an sich nothwendig gewesen und nicht blos der
Flscherei wegen erfolgt ist, gefangen worden sind.
5.
Bei Ausübung der Fischerei ist der Gebrauch der Fallen, Leg= und Schlagelsen,
Schlagangeln, Schlaghamen, Streich= und Krahhamen, Halsreußen, verdeckten Reußen,
Legscheffel, Kleiderkörbe, der sogenannten Schwedriche und der Lattenzeuge, ingleichen das
Eingraben der Reußen mit dem Scharreisen verboten.
Die bei Ausübung der Fischerei anzuwendenden Stelluetze dürfen keine engeren
Maschen als von einem Quadratzoll, nach Einführung des neuen Maßes (1. Januar
1872) 5½ Jnadrat-Cenkimeter lichter Weite im nassen Zustande haben.
Gera, am 22. Dezember 1870.
Fürstliches Ministerium.
von Harbou.
Semmel.