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8. 7.
Anwendung des Strafgesetzbuchs.
Die in den einleitenden Bestimmungen und in dem ersten Theile des Strafgesetz-
buchs für den Norddeutschen Bund enthaltenen Vorschriften kommen auch hinsichtlich der
gegen die Anordnungen der gegenwärtlgen Verordnung gerlchteten Handlungen zur An-
wendung.
8. 6.
Handarbeitsstrafe.
An der Stelle einer nach dieser Verordnung verwirkten Gefängnißstrafe ist der
Nichter ermächtigt, nach Maßgabe der näheren Vorschristen in §. 5 der Verordnung
vom 18. November 1870, enthaltend Uebergangs-Bestimmungen bei Einführung des
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, auf Forst= oder Gemeindearbeit zu
erkennen.
II. Vergehen und Uebertretungen.
8. 9.
Holz. (Forst.)Diebstahl.
Wer Holz, welches noch nicht vom Stamme oder Boden gelenmt ist, ferner durch
Zufall abgebrochenes oder umgeworfenes Holz, welches nicht bereils eingesammelt oder
mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist, ingleichen wer sonstige
Erzeugnisse des Waldes z. B. Harz, Rinde, Holzspähne, Baumsoft, Baumfrüchte, Wald-
sämereien, Laub, Gras, Haide, Moos, Stiren aller Art, welche nicht bereils eingesammelt
find, entwendet, wird wegen Holz-(Forst.) Diebstahls mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Geschieht die Eutwendung an Baumfrüchten oder an andern als Nahrungs= oder Ge-
nuhmittel dienenden Walrprodukten zum alsbaldigen Verbrauche, so tritt Be.,
strafung nach Maßgabe des §. 370 Nr. 5 des Strafgesetbuchs ein.
K. 10.
Vollendung des Holz-(Forst.) Diebstahls.
Der Diebstahl an stehendem Holze ist für vollendet zu achten, wenn das Holz vom
Stamme oder Boden getrennt, z. B. der Baum gefällt, der Busch oder Strauch um-
gehauen, der Ast abgebrochen, abgehauen oder abgeschnitten ist. Harz, Rinde, Walderde,
Moos, Gras, Laub und Stiren aller Art gilt als entwendet, sobald es abgekrazt, ab-
geschält, abgeschnitten, abgerupft, ab= oder zusammengerecht, oder gekehrt ist.