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8. 11.
Besondere Erschwerungsgründe.
Bei Begehung eines Holz- (Forst-) Diebstahls ist es als ein besonderer Er-
schwerungsgrund innerhalb des Strafmaßes zu betrachten,
1) wenn sich der Thäter bei der Ausführung einer Säge oder bei Entwendung
von Waldsiren eines eisernen Rechens bedient hat,
2) wenn ein angestellter Arbeiter oder ein Verwalter oder Aussichtsbeamter
die durch seine Stellung erlangte Gelegenheit zu der strafbaren Handlung
benußt, bezüglich sich an den seiner Verwaltung oder Aussicht anvertrauten
Gegenständen in strafbarer Welse vergriffen hat,
3) wenn die strafbare Handlung bei Nachtzeit oder wenn sie an Sonn., Fest-
oder Bußklagen verübt worden ist,
4) wenn der Thäter eine besondere Geflissenheit (z. B. durch Uebersteigen von
Waldbefriedigungen) oder eine besondere Frechheit an den Tag gelegt hat,
5) wenn der Thäter Waffen oder gefährliche zur Begehung des Holz= (Forst.)
Diebstahls nicht erforderliche Werkzeuge bei sich geführt, oder wenn er, auf
der That betroffen, der Pfändung oder Wegnahme des Gestohlenen oder
seiner Fesinehmung mit Gewalt oder Drohungen sich widerset#t hat, sofern
seine Handlung nicht in ein durch das Stkrafgesehbuch mit Strafe bedrohtes
besonderes Verbrechen oder Vergehen übergegangen ist,
6) wenn der auf der That Betroffene auf Aurufen des Försters oder sonstigen
Aufsehers, des Eigenthümers bezünlich Nutungsberechtigten oder dessen
Vertreters nicht stehen geblieben ist oder sein Werkzeug nicht abgelegt hat
oder durch Angabe eines falschen Namens zu täuschen oder sonst sich un-
kenntlich zu machen gesucht hat,
7) wenn die strafbare Handlung von mehreren Personen nach vorgängiger
ausbrücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft ausgeführt
worden ist,
8) wenn der Thäter zur Fortschaffung des Entwendeten sich eines Spann-
fuhrwerks bedient hat,
9) wenn die fraglichen Gegenstände zum Verkaufe oder zur Verarbeitung behufs
des Handels gestohlen oder wirklich verdußert worden sind,
10) wenn der Diebstahl an Obst-, Samen, oder Zierbäumen begangen wor-
en ist,
11) wenn widerrechtliches Grasen oder Samensuchen in jungen Schlägen
oder Anpflanzungen geschehen ist,