Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

291 
Gesetzsammlung 
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. 
No. 332. 
  
Ministerialbekanntmachung vom 2. Januar 1871, dle Gewährung von Unterstützungen an die Wüllwen 
rer im Krleze gesallenen erer in Solge erlittener Verwundungen 1c. gestorbenen Militärpersonen, vom Feldwebel 
abwärts, und die Zahlung von Exzlehungsbelhülfen für die Kinder derselben betreffend. 
Indem wir die zufolge der Bundesverordnung vom 7. November 1867 (Bundes- 
geseblatt S. 126) für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes in Gülligkeit ge- 
tretenen Königlich Preußischen Gesetze 
a. vom 6. Juli 1865 über die Versorgung der Militärinvaliden, vom Ober- 
seuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts, sowie die Unteistühung der 
Wilwen der im Kriege gebliebenen Militärpersonen desselben Ranges, 
b. vom 9. Februar 1867, betrefsend die Erweiterung mehrerer Besitimmungen der 
Gesetze vom 6. Juli 1865 und vom 16. Ollober 1866, 
durch den nachstehenden Abdruck zur Kenniniß der diesseitigen Staatsangehörigen 
bringen, machen wir zugleich, soviel die Gewährung von Unterstüpungen an die Wittwen 
der im Kriege gefallenen oder in Folge erlittener Verwundungen 2c. gestorbenen Militär- 
personen, vom Feldwebel abwärts, und die Zahlung von Erziebungsbeihülfen für die 
Kinder derselben anlangt, mit Rückücht auf die in Preußen geltenden näheren Be- 
siimmungen hierdurch Jolpendes bekannt: 
1 
Die im Fürsten#thume sich aufhaltenden Witlwen der vor dem Feinde gebliebenen 4. Di# unn 
oder an erlittenen Verwundungen gestorbenen, sowie der im Felde beschädigten oder sscesnn. 
erkrankten und in Folge dessen bis zum Tage der Demobilmachung resp. bis zur Auf- 
lösung der Kriegssormation verstorbenen Militärpersonen, vom Oberfeuerwerker, Feld- 
2 
Ausgegeben den 11. Januar 1871. 57
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.