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webel und Wachtmelster abwärts, haben mit ihren Unterstützungsgesuchen ausschließlich
an die Fürstlichen Landrathsämter sich zu wenden.
2.
Leptere sind verbunden, sich der Prüfung der Verhältnisse der Biustellerinnen zu
unterziehen und eventuell Anträge in der Form des angefügten Formulars zub A. für
jede Wittwe besonders, aufzustellen und an das Fürstliche Ministerium gelangen zu
lassen, von welchem sie sodann an die Abtheilung für das Invalidenwesen im Königlich
Preußischen Kriegsministerium befördert werden.
In den Anträgen ist ausdrücklich zu bescheinigen, daß die betreffende Wilme der
Unterstügung bedürftig ist, in welchem Falle der volle Betrag der geseplichen Unter-
stüpung gewährt werden wird.
3.
Von der hierauf Seitens der genannten Abtheilung zu trefsenden Entscheidung
wird durch das Fuͤrstliche Ministerium sowohl der Haupistaatskasse behufs Vermittelung
der Auszahlung wie dem Landrathsamte zur weitern Bekanntmachung an die Wiltwe
Kenntniß gegeben werden.
4.
Auf dem der Wittwe vom Landrathsamte zuzustellenden Benachrichtigungsschreiben,
dessen sich dieselbe zu ihrer Legitimation bei der zahlenden Kasse zu bedienen hat, ist
zu vermerken, daß die Witwwe gchalten ist, jede Wohnortsveränderung der zahlenden
Kasse anzuzeigen.
5.
Die Zahlung erfolgt auf Lebenszeit, so lange die Wittwe sich nicht wiederverbeirathet
oder eine erhebliche Verbesserung ihrer Verhältnisse erfährt.
6.
Eine Wittwe, welche sich wiederverheirathet, hat auf die gesehliche Pension nur noch
für den Monat Anspruch, in welchem die Heirath siallfindet; dagegen wird dadurch der
Anspruch der Kinder der verstorbenen Militärperson auf eine Erziehungsbeihülfe aus
Bundesmitleln (el. unten Nr. 10 ff.) — die Bedürftigkeit vorausgeseht — nicht ge-
schmälert. ·
7.
Die Gemeindevorstände haben jede Quittung der Wiltwen mit einem der Bestim-
mung unter 5 entsprechenden Akteste zu versehen und den zahlenden Kassen liegt ob,
auf allmonatliche Beibringung dieses Atesies zu halten.