Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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webel und Wachtmelster abwärts, haben mit ihren Unterstützungsgesuchen ausschließlich 
an die Fürstlichen Landrathsämter sich zu wenden. 
2. 
Leptere sind verbunden, sich der Prüfung der Verhältnisse der Biustellerinnen zu 
unterziehen und eventuell Anträge in der Form des angefügten Formulars zub A. für 
jede Wittwe besonders, aufzustellen und an das Fürstliche Ministerium gelangen zu 
lassen, von welchem sie sodann an die Abtheilung für das Invalidenwesen im Königlich 
Preußischen Kriegsministerium befördert werden. 
In den Anträgen ist ausdrücklich zu bescheinigen, daß die betreffende Wilme der 
Unterstügung bedürftig ist, in welchem Falle der volle Betrag der geseplichen Unter- 
stüpung gewährt werden wird. 
3. 
Von der hierauf Seitens der genannten Abtheilung zu trefsenden Entscheidung 
wird durch das Fuͤrstliche Ministerium sowohl der Haupistaatskasse behufs Vermittelung 
der Auszahlung wie dem Landrathsamte zur weitern Bekanntmachung an die Wiltwe 
Kenntniß gegeben werden. 
4. 
Auf dem der Wittwe vom Landrathsamte zuzustellenden Benachrichtigungsschreiben, 
dessen sich dieselbe zu ihrer Legitimation bei der zahlenden Kasse zu bedienen hat, ist 
zu vermerken, daß die Witwwe gchalten ist, jede Wohnortsveränderung der zahlenden 
Kasse anzuzeigen. 
5. 
Die Zahlung erfolgt auf Lebenszeit, so lange die Wittwe sich nicht wiederverbeirathet 
oder eine erhebliche Verbesserung ihrer Verhältnisse erfährt. 
6. 
Eine Wittwe, welche sich wiederverheirathet, hat auf die gesehliche Pension nur noch 
für den Monat Anspruch, in welchem die Heirath siallfindet; dagegen wird dadurch der 
Anspruch der Kinder der verstorbenen Militärperson auf eine Erziehungsbeihülfe aus 
Bundesmitleln (el. unten Nr. 10 ff.) — die Bedürftigkeit vorausgeseht — nicht ge- 
schmälert. · 
7. 
Die Gemeindevorstände haben jede Quittung der Wiltwen mit einem der Bestim- 
mung unter 5 entsprechenden Akteste zu versehen und den zahlenden Kassen liegt ob, 
auf allmonatliche Beibringung dieses Atesies zu halten.
	        
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