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c) eine waͤhrend des alliven Dienstes uͤberũandene kontagiöse Augenkrantkheit
theilweise erwerbsunfähig geworden sind.
8. 10.
Die Invalidenpension vierter Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie entweder
1) nach einer Diensizeit von 8 Jahren, oder
2) bei dem Besipe elnes im Kriege erworbenen Preußischen Militair= Ehrenzeichens,
oder
3) durch eine der im 8. 7 unter Rr. 3. a. b. e. bezeichneten Ursachen
Ganzinvalide geworden sind.
8. 11.
Invalide, welche versiümmelt oder erblindet sind (F. 13), werden als völlig erwerbs-
angesehen.
unfähig angeseh – 12.
Soldaten, welche vor dem Feinde verwundet und in Jolge dessen zur Fortseyung
des Dienstes unfähig geworden sind, erhalten zu der erdienten Pension jeder Klasse eine
Zulage von 1 Thlr. monatlich. Dieser Betrag wird auch neben den im §S. 13 aus-
geworfenen Zulagen für Verstümmelte und Erblindete bewilligt.
F. 13.
Invalide erhalten, wenn sie verstümmelt oder erblindet sind, ohne Unterschied der
Eharge, eine Pensionszulage und zwar
von 5 Thalern monatlich:
bei Erblindung,
bei dem Verluste beider Arme oder Hände,
bei dem Verluste beider Füße,
bei dem Verluste eines Armes oder einer Hand und eines Fußes;
von 3 Thalern monatlich:
bei dem Verlusie eines Armes oder einer Hand,
bei dem Verluste eines Fußes.
Die gänzliche Lähmung der bezeichneten Gliedmaßen wird dem Verluste derselben
gleich geachtet.
Diese Verstümmelungszulage kann den Betreffenden auch nicht entzogen werden,
wenn sie nach §. 16 in Invalidenhäuser oder Invalidenkompagnien eintreten.
8. 14.
Den Invaliden wird eine Pensionszulage von 3 Thalern monatlich für den Fall
gewährt, wenn beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste und so lange sie wegen Ver-