335
Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
338.
Ministerial= Betannimachung vom 11. Februar 1871, das s#nies Preußische Geseh wegen der
Krlegsleisungen und deren Vergütung vom 11. Mal 1851 betreffend.
In Gemäßbeit höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird das nach
#§. 1, Nr. 6 der Verordnung vom 7. November 1867 (Bundesgesetzblatt von 1867,
S. 126) für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes in Gültigkeit getretene
Königlich Preußische Gesetz wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom
11. Nai 1851 durch den nachstehenden Abdruck unter O noch besonders zur allgemeinen
Kenntniß gebracht und gleichzeitig zu §5. 13 und 18 desselben Folgendes bemerkt:
1.
Zu K§C. 13 des Gesehes.
Die Vergütungen für Bekösligungs= und Fourageverabreichungen an die Truppen
werden von den Landrathsämtern bei dem Ministerium liquidirt. Den Liquidationen
müssen bie vollständigen Quiktungen der betrefsenden Truppentheile beigesügt sein.
Nach erfolgter Prüfung und Festsiellung der Liquidationen stellt das Ministerium
Vergütungsanerkenninisse nach dem unter A. beigefügten Formulare aus, in welchen die
nach den Liquidationen verabreichten Mundverpflegungsportionen und Naturalienquantitä-
ten 2c., sowie die Vergütungssäye dafür genau anzugeben sind.
Hiernächst werden von dem Ministerium allmonatlich die belegten Liquidationen über
Beköstigungs= und Fourageverabreichungen an die Truppen mit einer genauen Zusammen-
stellung der danach an die verschiedenen Truppentheile und einzelnen Empfänger verabreichten
Portionen und Rationen und der darüber ausgefertigten Vergütungsanerkenninisse, an
das Königlich Preußische Kriegeministerium (Militairökonomiedepartement, Abtheilung für
die Verpflegung), bez. an die Militairverwalkungen der besonders administrirten Kontingente
des Königreichs Sachsen, der Großherzogthümer Mecklenburg. Schwerin und Mecklenburg-
Streliy sowie des Großherzogthums Hessen, die belegten Liquidationen über die sonst
etwa vorgekommenen Kriegsleislungen dagegen an das Bundeskanzleramt eingesendet.
Ausgegeben den 22. Februar 1871.