Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Gebühren für die einem Unterstüpungsbedürftigen geleisteten geistlichen Amtshand- 
ungen sind die Armenverbände zu entrichten nicht verpflichtet. 
Organe der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger. 
A OCrlsarmenberbände. 
a. Gemeinden. 
8. 2. 
Jede Gemeinde bildet fuͤr sich einen Ortsarmenverband, sofern sie nicht einem 
mehrere Gemeinden oder Armen-Begzirke umfassenden einheltlichen Ortsarmenverbande 
(Gesammt- Armenverbande) schon angehoͤrt oder nach den folgenden Bestimmungen ein- 
zuverleiben ist. 
Die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege steht in den Gemeindebezirken überall 
den für die Verwaltung der Gemeinde= Angelegenheiten durch die Gemeindrordnung 
angeordneten Gemeindebehörden zu. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die 
Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiren, insbesondere die Bestimmungen über die 
Zuständigkeit des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung sind überall auch für 
die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege maßgebend. 
8. 3. 
Auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung können in allen Gemeinden 
für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege besondere dem Gemeindevorstand unter- 
geordnete Kommissionen aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeinde- 
vertretung, geeigneten Falles unter Zuziehung anderer Ortseinwohner, gebildet werden. 
Den Vorsig in solchen Kommissionen führt der Bürgermeister oder ein von ihm abgeord- 
netes Mitglied des Gemeindevorstandes. Die Wahl der übrigen Mitglieder steht der 
Gemeindevertretung zu. 
Ortspfarrer oder deren Stellvertreter, deren Pfarrbezirk über die Grenzen der politi- 
schen Gemeinde ihres Wohnortes sich erstreckt, sind hinsichtlich des in der auswärtigen 
Gemeinde belegenen Kirchspieltheiles den dortigen Ortselnwohnern gleich zu achten. 
8. 4. 
Jedes zu einem Gemeindeamt nach Maßgabe der gemeindegesetzlichen Bestimmungen. 
wählbare Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde-Armen- 
verwaltung zu übernehmen und drei Jahre fortzuführen. Von dieser Verpflichtung be- 
freien die nicht schon dem Gemeindevorstand oder dem Gemeinderath angehörigen Orts-
	        
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