Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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elnwohner nur folgende Gründe: 1) anhaltende Krankbelt, 2) Geschäfte, die eine häufige 
oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen, 3) eln Alter von 60 oder mehr 
Jahren, 4) sonstige besondere, eine gültige Enischuldigung begründende Verhältnisse, über 
deren Vorhandensein von der Gemeindevertretung zu beschlleßen ist. 
Wer eine unbesoldete Stelle die geseylich vorgeschriebene Zeit hindurch wahrgenom- 
men hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der Wahrnehmung 
einer solchen Sielle befreit. 
8. 5. 
Wer ohne gesetzlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmung einer 
unbesoldeten Stelle in der Gemeinde-Armenverwaltung verweigert, oder sich dieser Wahr- 
nehmung entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre des Nechtes zur Theilnahme an den 
Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen verlustig erklärt und um 
ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. 
Die Beschlußfassung hierüber steht der Gemeindevertretung zu, der Beschluß bedarf der 
Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
8. 6. 
Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Personen sind verpflichtet, 
den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den Betrag der Unterstützun- 
den zu erthellen, welche einem Hülfsbedürftigen des Gemeindebezlrkes aus den unter 
ihrer Verwaltung slehenden, einem Zwecke der Wohlthärigkelt gewidmeten Fonds gewährt 
werden. Vorsleher, welche diese Auskunft innerhalb einer vlerzehntägigen Frist, von 
Empfang der Seitens der Gemeindebehörden ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu 
ertheilen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern bestraft. 
b. Armenbezirke. 
8. 7. 
Grundbesitzungen, welche in Gemäßheit Art. 4 der Gemeindeordnung zu keinem 
Gemeindebezirke gehören, werden durch die Deputation für das Heimathwesen (F. 17) 
für den Gegenstand des gegenwärtigen Geseyes als eigene Bezirke eingerichtet oder auf 
Antrag der Besiper angrenzenden Ortsarmenverbänden zugeschlagen. 
In eigenen Bezirken haben die Grundbesiper die Kosten der öffentlichen Armen- 
oflege glelch den Gemeinden zu tragen. 
c. Gesamml- Drmenverbände. 
8. B. 
Die einen einheitlichen Ortbarmenverband (Gesammt-Armenverband) gegenwärtig 
bereits bildenden Verbände von Gemeinden bleiben als solche bestehen.
	        
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