Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Sinne dieses Gesetes ist ein solcher zu verstehen, welcher dem Geltungsbereich des Bundes- 
gesetzes über den Unterstützungswohnsig vom 6. Juni 1870 angehoͤrt. 
8. 40. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt den 1. Juli 1871 in Krast. Mit demselben Tage 
kommen alle mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruche stehenden 
oder mit denselben nicht zu vereinlgenden geseplichen Bestimmungen in Wegfall. 
Es ist, den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes entsprechend, Vorkehrung dahin 
zu treffen, daß vom 1. Juli 1871 ab jedes Grundstück einem räumlich abgegrenzten 
Ortsarmenverbande angehört oder selbstständig als solcher eingerichtet ist. 
Das in den §§. 17 fl. vorgeschriebene Verfahren kommt bet denjenigen Strettsachen 
der Armenverbände zur Anwendung, welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht 
werden (§. 65 unter 6 des Bundesgesehes vom 6. Juni 1870). 
Urkundlich unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürst- 
lichen Insiegel. 
Heinrichsruh, am 21. Juni 1871. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Hr. E. v. Beulwiß.
	        
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