368.
z. 3.
Den Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen
oder durch wen immer vornehmen zu lassen.
Sie sind für deren Richtigkeit verantwortlich.
8. 4.
Jeder Wirth ist verpflichtet, vorschriftsmäßlg geeichte und gestempelte Flüssigkeits=
maahe von dem seinen Schankgefäßen entsprechenden Inhalte im Schanklokale bereit zu
halten, seine Schankgefäße vor deren Gebrauch damit zu untersuchen, auch die selnen
Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten nachzumessen, im Falle dies verlangt wird.
g. 5.
Bei der polizeilichen Visitation der geeichten und gestempelten Flüssigkeitsmaaße
(5. 4) sind von den vorhandenen Schankgesäßen beliebige Stücke herauszugrelfen und
der Prüfung zu unterstellen.
8. 6.
Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist det Verkauf der in verkorkten
Flaschen oder Krügen enthaltenen Weine und Biere.
8. 7.
Die Nichtbeachtung der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften unterllegt der Be-
strafung nach §. 369 Ziffer 2 des Bundes-Strafgesebuchs vom 31. Mai 1870.
8. 8.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft.
Sie sindet auch auf diejenigen Wirthe Anwendung, welche früher die Maaße
des neuen Systems in Anwendung bringen.
Gera, am 5. Juli 1871.
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbou.
Semmel.