Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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2) Ministerlal-Versügung vom 6. Jull 1871, das Maaß der Mauer, und Dachzlegel betreffend. 
In Bezug auf das Format der Mauer- und Dachzlegel wird wegen der bevor- 
stehenden Aenderung des Maahsystems Folgendes angeordnet: 
1 
Die in der Reglerungsverordnung vom 3. September 1852 (Gesetzs. Bd. M. S. 197). 
über das Maaß der Mauer= und der Dachziegel gegebenen Vorschriften treien außer Krast 
2. 
In Betreff der Mauerziegel wird den Ziegeleibesitzern, Pachtzieglern und Bauunter- 
nehmern empfohlen, das in andern Bundesstaaten, namentlich im Königreiche Preußen 
für Staatsbauten vorgeschriebene Format von 
25 Centimeter Länge, 
12 Centimeter Breite und 
6½ Centimeter Dicke 
glelchkalls in Anwendung zu bringen. 
3. 
Hinsichtlich der Dachziegel bleibt die Bestimmung der Größe und Stärke künftig 
lediglich der freien Vereinbarung der Bethelligten überlassen. 
Gera, am 6. Jull 1871. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Semmel. 
Berichtigung. 
§. 8 Abs. 2 des Reglements vom 20. Januar 1871, die Ausführung des Landtags- 
wahlgesetzes betreffend, soll lauten: 
„Der vom Ministerium feslgesehte Tag der Wahl, die gesetzlichen Stunden der 
Wahlhandlung, sowie das Wahllokal sind mindestens 8 Tage vor dem Wahl- 
termine von den Wahlkommissaren der Höchstbesteuerten, den Wahlvorstehern der 
drel Wahlkreise der Stadt Gera und den Wahlkommissaren der übrigen Wahl- 
kreise für die allgemeinen Wahlen durch die Lokalblälter bez. durch Vermiltelung 
der Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.“
	        
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