369
2) Ministerlal-Versügung vom 6. Jull 1871, das Maaß der Mauer, und Dachzlegel betreffend.
In Bezug auf das Format der Mauer- und Dachzlegel wird wegen der bevor-
stehenden Aenderung des Maahsystems Folgendes angeordnet:
1
Die in der Reglerungsverordnung vom 3. September 1852 (Gesetzs. Bd. M. S. 197).
über das Maaß der Mauer= und der Dachziegel gegebenen Vorschriften treien außer Krast
2.
In Betreff der Mauerziegel wird den Ziegeleibesitzern, Pachtzieglern und Bauunter-
nehmern empfohlen, das in andern Bundesstaaten, namentlich im Königreiche Preußen
für Staatsbauten vorgeschriebene Format von
25 Centimeter Länge,
12 Centimeter Breite und
6½ Centimeter Dicke
glelchkalls in Anwendung zu bringen.
3.
Hinsichtlich der Dachziegel bleibt die Bestimmung der Größe und Stärke künftig
lediglich der freien Vereinbarung der Bethelligten überlassen.
Gera, am 6. Jull 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Berichtigung.
§. 8 Abs. 2 des Reglements vom 20. Januar 1871, die Ausführung des Landtags-
wahlgesetzes betreffend, soll lauten:
„Der vom Ministerium feslgesehte Tag der Wahl, die gesetzlichen Stunden der
Wahlhandlung, sowie das Wahllokal sind mindestens 8 Tage vor dem Wahl-
termine von den Wahlkommissaren der Höchstbesteuerten, den Wahlvorstehern der
drel Wahlkreise der Stadt Gera und den Wahlkommissaren der übrigen Wahl-
kreise für die allgemeinen Wahlen durch die Lokalblälter bez. durch Vermiltelung
der Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.“