Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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der Gemeinderatb der Stadt Lobenstein 1 Mitglied, 
der Gemeinderath des Markifleckens Wurzbach 1 Mitglied, 
die Bürgermeisier der beiden Amisbezirke Schleiz, ercl. der von Schleiz, 
Tanna und Saalburg 2 Minglieder, 
die Bürgermeister der beiden Amtsbezirke Lobenstein, erxcl. der von Loben- 
stein und Wurzbach, 2 Mitglieder, 
die Bürgermeister des Amtsbezirks Hüschberg, excl. des von Hirschberg, 
1 Mitglied." 
Die Wahlen der Bürgermeister des platten Landes haben an den Amtssiten der 
betrefsenden Justlzämter unter Leitung des Landraths zu erkfolgen. 
8. 1. 
In Berreff der Uebertragung des Vermögens jedes der drei bisherigen Bezirke 
auf den unterländischen, bez. oberländischen Bezirk wird Unsere Entschließung nach Ver- 
nehmung der bieherigen Bezirksaueschüsse erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 4. Dezember 1871. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwißt. 
4) MAinistertal-Bekanntmachung, dle Wahlberechillgung und Wählbarkelt zu den Bezlrksausschüssen 
belressend, vom 5. Dezember 1871. « 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Folge eines 
Antrags des Landtages Nachstehendes bekannt gemacht: 
6 1. 
Der Schlußfatz des §. 3 des Gesetzes vom 30. April 1866, die Bildung von Be- 
zirksausschüssen betreffend, kommt, nachdem die Pilege Hohenleuben zum unterländischen 
Bezuk gezogen worden ist, in Wegfall.
	        
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