Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Verzeichniß 
Grund (Klassen) seerreste 
in der Gemeinde 
auf den Temmm 
Gegenwärliges Verzeichniß wird andurch an die Fürstliche ——zgerm' mit uo emerten 
abgegeben, daß die vorgeschriebene erste Erinnerung der Debenten in der Zeil ? 
dieses Monats durch den (Gemeinbedlener) erfolgt ist. 
., am .. 
Der Orlssteuereinnehmer. 
Das Verzeichniß wird andurch an das Fürstliche Justittant nu weiterer Ver- 
sügung abgegeben. 
.„am .... 
die Fürftliche Bezirkssleuereinnahme. 
Der Gerichtsdiener rnrd andurch befehligt, die Debenten nochmals zur Zahlung 
auszufordern, bei nicht sesort rrsolgender Sezinng aber die Auspfändung in das bereileste Mobiliar zu 
vollstrecken. 
Vei der letziern sind die Bethellligten auf die ihnen durch das Geseh nachgelassene vierzehnlägige 
Einlssungssrist ausdrücklich aufmerlsam zu machen. 
.., am ..... 
Fürflliches Hustizaml. 
Gegenwäriiges Perzeichniß wird mit 
Thlr. Sg Pf. m Sleuern, 
77 7 77 lm 
Sot. Pf. 
anbei ber viesi — wieder zugeslelll. 
. ..„am ... 
Fürflliches Hufligamk. 
r
	        
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