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Aõ 214. Höchste Vererdnung, die Einführung der allgemelnen Wechselordnung für Deutschland
betr., vom 15. Jannar 10640.)
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie
und des ganzen Stammes Aeltester Furst Reuß, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
siigen hiermit zu wissen:
Da in Folge der ven der provlsorischen Relchszentralgewalt durch bas Relchs-Gesetz
blact Nr. 6. verkündeten, in Nachstehendem für Unsere Fürstlichen Lande publigirten allge-
meinen Wechselordnung für Deurschland mehrere Bestimmungen des geither bestandenen Wech-
sel. Mandares vom 6. Februar 4717 ulche mehr zur Anwendung kommen können: #0 pa-
ben Wir mit bereits früher ertheilter Landständlscher Zustimmung Nachstehendes zu verord-
nen beschlossen.
4. 1.
Durch die allgemeine deursche Wechselordmung sind alle davan abweschenden Worschrif.
ten des biesigen Wechsel-Mandates vom 6. Februar 4717, welche in dle Materle des Wech-
selrechtes gehören, für aufgehoben zu achten.
Dehbalb sindet auch die Ausnahme, welche durch H. 1. dleses Gesetzes in der Faͤbig-
keit, Verbindlichkeiten nach Wechselrecht einzugehen, fuͤr die Geistlichen, Schul. und Kirchen -
diener vorgeschrieben ist, nicht weiter Statt.
S. 2.
Dagegen bleiben die prozessuallschen Vorschristen der hiesigen Wechselordnung, sowelt
nicht im Nachstehenden eine Abänderung darin getroffen wird, serner in Krafe und Bölelgkelt.
5. 3.
Bezüglich des in §. 3. dieses Gesetzes beruͤhrten gerlchtlichen Verfahrens gegen den
Wechselschulbaer soll es kuͤnstig von den Antraͤgen des Wechselglaͤublgers abhaͤngen, ob eln