Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Ist dle Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Zissern geschrieben, 
so gilt bel Abweichungen die geringere Summe. 
Artikel 6. 
Der Uussteller kann sich selbst als Remickenten (Arc. 4. Nr. 3.) bezelchnen (Wechsel 
an elgene Orbre.) 
Desglelchen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4. Nr. J7.) bezeichnen, 
sofern die Jahlung an elnem onderen Orte als dem der Ausstellung, gescheben soll (wassire. 
elgene Wechsel.) 
Artikel 7. 
Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse elnes Wechsels (Nrt 4.) 
sehlt, enrstehe keine wechselmäßige Verbindlichkelt. Auch baben die auf elne solche Schrist 
gesezten Erklärungen (Indoslamenc, Accepk, Aval) kelne Wechselkraft. 
II. Verpflichtung des Ausstellers. 
Artikel 8. 
Der Aussteller elnes Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig. 
III. Indossament. 
Artikel 9. 
Der Remletene kam den Wechsel an einen Anderen durch Indossament (Giro) über- 
tragen. 
Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die Worte „nicht an 
Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so hat das Judossament keine 
wechselrecheliche Wirkung. 
Artikel 10. 
Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar über, 
insbesondere auch die Befugniß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch an den Aussteller, 
Bezegenen, Acceptanten oder einen fräheren Indossanten kann der Wechsel güliig indossire 
und von denselben welter indossir werden.
	        
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