Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel 11. 
Das Indossamene muß auf den Wechsel, eine Copie beslelben oder ein mit dem Wech- 
sel oder der Copie verbundenes Blatt# (Alonge) geschrieben werden. 
Artikel 12. 
Eln Indossament ist gölllg, wenn der Indossane auch nur seinen Namen oder seine 
Flema auf die Rückseite des Wechsels oder der Copie, oder auf die Alonge schreibt (Blanco- 
Indossament.) 
Artikel 13. 
Jeder Inhaber elnes Wechsels ist besugt, die auf demselben befindlichen Blanco.In. 
dossamente auszusüllen; er konn den Wechsel aber auch ohne diese Auefüllung weiter indos- 
siren. 
Artikel 14. 
Der Indossane haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen Annohme und 
Zahlung wechselmäßig. Hat er aber dem Indoslamente dle Bemerkung „ohne Gewährleist. 
ung“, „oßne Obligo“ oder einen glelchbedeurenden Vorbebalc ölnzugesügr, so (/t er von der 
Werbindlichkeie aus selnem Indossamenke befreit. 
Arlikel 15. 
Ist in dem Indossamence dle Weiterbegebung durch die Worte „nicht an Ordre“ oder 
durch einen gleichbedeutenden Ausdruck verboten, so baben diesenigen, an welche der Wech- 
sel aus der Hand des Indossacars gelangt, gegen den Indossanten keinen Regreß. 
Artikel 16. 
Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem dle für die Protesl. Erhebung Mangels Zabl- 
ung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossacor dle Rechte aus dem erwa vor. 
bandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regreßrechte gegen Diezenigen, welche den Wech- 
sel nach Ablaus bieser Felst indosstee baben. 
Int ober der Wechsel vor dem Indossamenee bereses Maugess Zahlung protestire wor- 
den, so bac der Indossator nur dle Rechte selnes Indossanten gegen den Acceptanten, den 
Auestesler und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protest · Erhebung indossirt haben. 
Auch isi in einem solchen Falle der Indossauk nicht wechselmäßig verpflicheet. a
	        
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