Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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jene von 5 fl. 15 ke. 
„ „ 5%— „ auf 2 fl. 
14 
„ il * 
. 4. 
In ben dlesjährlgen Budges-Entwürfen ist demnach der Titel Zulagen um den Betrag 
der im §. 3. bezeichneten Verminderungen, und zwar: 
in dem Budget-Cnewurf von Malnz um 10253 fl. — kr. 
7“ 3 « 7° « Ulm *“ 47358 72 45 7“ 
« « « «Rqstqn«21330«15« 
zu ermäßigen. 
6. 5. 
Alle dleser Verordnung zuwiderlausenden früheren Bestimmungen sind biermit ausge- 
boben. . 
s.6. 
DkrRelchsminlsterdesziegesHinsicht-Vollziehungdiese-Berechnungbeauftkqgr. 
Frankfurt, den 3. Februar 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Der Reichsminlster des Krieges 
v. Peucker. 
  
Nr. 222. Verordnung, die Einziehung des Ertrags ans den Gräsereien der Fesiungswerke 2c. in 
den Reichsfestungen zur Festungs-Dotirungskasse betr., vrom 3. Februar 1840. (Publi- 
zirt im Amts= und Verordmungsblatte Fr. 8.) 
Der Relchsverweser, auf den Vorkrag des Relchsministers des Krleges, nach An. 
börung des Minllterrathes und in Erwögung der Nochwendigkeit, die gesteigerten Auforder. 
ungen an die Steuerpflicheigen durch zulässige Einschränkungen im Staarshaushalt möglichst 
zu verringern, verordnet wie folge: 
. 1. . 
Derjenige Ertrag aus der Verpachkung von Grundskücken und Festungswerken der 
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