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Nr. 229. Höchste Verordnung, die Erhebung der Ornndsleuern fuͤr das laufende Jahr betr., vom
26. April 1840. (Publlzirt im Amt6= und Verordnungbblatte Nr. 18.)
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie
und des ganzen Stammes Aeltester Füurst Reuß, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Die auberordentlichen Bedürfnisse des Landes gestacken es nicht, daß die bioher erho-
benen Grundsteuern schon jetzt beseitigt werden können.
Es muß im Gegentheile darauf Bedacht genommen werden, die sffenellchen Kassen in
dem S-tande zu erhalten, um ibren Werbindlichkeiren und den an sie zu machenden Ansor-
derungen grungen, besonders den auhßerordentlichen Auswand bestrelten zu können, wescher
durch die von der Reichsjentcalgewolt den elnjelnen Staaken gur Pflicht gemachten erhöhren
Milikairleistungen und durch das Ausrücken des Bundeskomingents in das Feld erwächst.
Wir finden uns daher veranlaßt, die bisber in den elnzesnen Landesthellen erhobenen
Grundsteuern auch für das lausende Jahr auszuschrelben, zugleich aber haben Wir Einlel-
tung getressen, doß auch das selther steuerfreie Grundeigenthum zur Mitleidenheit gezogen
werde.
Nach Wiedereinberufung des konstitulrenden Landtags wird deshalb weltere Anordnung
ergehen, für jetzt aber verordnen Wir Folgendes
Fuͤr
bas Fuͤrstenihum Schlei
werden die gewöhnlichen drei und eln halber Landsteruertermin und neun ordlnäre Krlegssteu-
erkermine in der bisherigen Weise dergestalt erhoben, daß
5 Krüpstuertermine am 15. Mai,
5. Auguß,
n - * 15. Dezember,
die Landsteuern am 15. November
Ju emtrichten sind.
Außerdem verbleibt es bes der durch das Geseh vom 29. Januar 1846 é. 3. ange-
erdneten Abgabe vom kriegesieuerfreien Grundeigenehume, und es ist dleselbe, wie bisher, bis
zum 31. Okkober zu enrrichten.
ur
das Fürstenhum Gera