Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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werden, außer den zu Unterstühung des Aerars der gemeinschaftlichen Landesschule bewillig. 
ten Landsteuern die gewöhnlichen sechs St#euern ebenfalls erhoben, und sind daher 
drel Steuern nebst 3 Halben Landsteuern 
am 18. Mal, 
drei Steuern nebst 3 balben Landsteuern 
am 18. October, 
au entrichten, 
in der Pflege Saalburg 
aber ebenfalls die gewoͤhnlichen Steuern in den herkoͤmmlichen Terminen zu erheben. 
Fuͤr 
das Fürstenthum Lobenstein-Ebersdorf 
bewendet es ebensalls bel den gewöhnlichen 
ache Krlegssteuern und drei Landsteuern 
welche in nachstebenden Terminen zu entrichten sind: 
zwel Kriegssteuern am 22. Mai, 
zwel dergleichen am 22. Junl, 
zwel dergleichen,am 22. September, 
elne derglelchen am 20. Okober, 
elne derglelchen am 10. November, 
wohingegen es rücksichclich der Landsteuern bel den gewöhnlichen Quartalterminen verbleibt. 
Wegen Herbeiziehung des steuerfceien Grundeigenrhums zu den Staatslasten und wegen 
Ausgleichung der Grundsteuer überhaupt Haben Wir schon früher die nöthigen Anträge und 
Vorschläge an den konstituirenden Landtag gelangen lassen, und es wird deshalb sowohl, als 
wegen Einführung elner von dem Einkommen durch Gewerbe und NRemen zu erhebenden 
Seener, wozu ebensalls dle nsthigen Worbereltungen getroffen sind, alsbald weitere Werord= 
nung ergehen, wenn der Landlag gusammen getreren sein wird. 
Ureundlich haben Wir das gegenwärtige Steuerausschreiben elgenhändig vollzogen und 
mit Unserm Landesförstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Schloh O Kersteln, am 26. April 1849. 
(L. s) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
Dr. v. Bretschnelder. Dinger. Dr. v. Beulwitz. 
 
	        
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