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Nr. 230. Reichögesetz, die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause betr., vom 12. April 1840.
(Putlizirt im Amts-- umd Verordnungsblatte Nr. 10.)
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Relchsversammlung vom
27. Mäcz 1840, verkündet als Gesetz
Reichsgesetz
über die Wahl der Abgeordneten zum Volkshause.
Artikel I.
C 1.
Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanglasle Lebensjahr zu-
rückgelege har.
. 2.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder, Curatel slehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs-- oder Falliczustand gerichtlich eröffnet worden
ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs= und Fallitverfahrets;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemlteln bezle-
ben oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.
# g. 3.
Als bescholcen, also von der Berechtigung zum Wöhlen ausgeschlossen, sollen angesehen
werden:
Personen, denen burch rechtskrästiges Erkenneniß nach den Gesehen des Einzel-
siaate, wo das Uctheil erging, eneweder unmittelbar oder mittelbar der Wollge-
nut der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte niche wie-
der cingesetzt worden sind.
G. 4.
Des Rechts zu wählen soll, unbeschadec der sonst verwirkten Strasen, für eine Zeit
von 4 bis 12 Jahren durch strasgericheliches Erkenniniß verlustig erklärt werden, wer bel
den Wahlen Seimmen erkaufe, seine Stimme verkaufe, oder mehr als elnmal bei der für
einen und denselben Zweck bestimmeen Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung
auf die Wahl uberhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendee hat.