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Artikel IN.
. 5.
Wäblbar zum Abgeordneten des Wolkshauses ist jeber wahlberechtigte Deuesche, welcher
das fünfund zwanzigste Lebensjohr zurückgelege, und sele mindestens drei Jahren einem deut-
schen Scaate angehört bat.
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen pelltischer Verbrechen schließe
von der Wahl in das Volkshaus nicht aus.
g. 6.
Personen, die ein sssentliches Ame bekleiden, bedürsen gum Eincritt in das Wolkshaus
keines Urlaubs.
Artike! II1.
e
In jedem Einzelltaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen der nach der letzten
Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden.
. 8. .
Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Ueberschuß von
wenigstens 50,000 Seelen, sa ist hierfuͤr ein besonderer Wahlkreis zu bilden.
Ein Ueberschuß von wenlger als 50,000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des
Einzelstaales verhälmißmähig zu vertheilen.
KC. 9.
Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigsteus 50,000 Seelen bilden einen
Wahlkreis. .
Diesen soll dle Stadt Luͤbeck gleichgestellt werden.
Dlejenigen Staaten, welche keine Bevoͤlkerung von 50, 000 Seelen haben, werden mit
andern Staa##en nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A.) zur Bildung von Wahl-
kreisen zusammengelegt.
g. 10.
Die Wahlkrelse werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingethellt.
Artikel VW.
5. 11.
Wer das Wahlrecht in einem Wohlbezlrke ausüben will, muh in. demselben zur Zeit
der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen.
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