Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

481 
Artikel IN. 
. 5. 
Wäblbar zum Abgeordneten des Wolkshauses ist jeber wahlberechtigte Deuesche, welcher 
das fünfund zwanzigste Lebensjohr zurückgelege, und sele mindestens drei Jahren einem deut- 
schen Scaate angehört bat. 
Erstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen pelltischer Verbrechen schließe 
von der Wahl in das Volkshaus nicht aus. 
g. 6. 
Personen, die ein sssentliches Ame bekleiden, bedürsen gum Eincritt in das Wolkshaus 
keines Urlaubs. 
Artike! II1. 
e 
In jedem Einzelltaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen der nach der letzten 
Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu bilden. 
. 8. . 
Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der Wahlkreise ein Ueberschuß von 
wenigstens 50,000 Seelen, sa ist hierfuͤr ein besonderer Wahlkreis zu bilden. 
Ein Ueberschuß von wenlger als 50,000 Seelen ist unter die anderen Wahlkreise des 
Einzelstaales verhälmißmähig zu vertheilen. 
KC. 9. 
Kleinere Staaten mit einer Bevölkerung von wenigsteus 50,000 Seelen bilden einen 
Wahlkreis. . 
Diesen soll dle Stadt Luͤbeck gleichgestellt werden. 
Dlejenigen Staaten, welche keine Bevoͤlkerung von 50, 000 Seelen haben, werden mit 
andern Staa##en nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage A.) zur Bildung von Wahl- 
kreisen zusammengelegt. 
g. 10. 
Die Wahlkrelse werden zum Zweck des Stimmenabgebens in kleinere Bezirke eingethellt. 
Artikel VW. 
5. 11. 
Wer das Wahlrecht in einem Wohlbezlrke ausüben will, muh in. demselben zur Zeit 
der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte wählen. 
26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.