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des sogenannten Giehanbots zustehende Vorrechk, nach welchem alles Schlachtvieh, das verkauft
werden soll, vorerst der Fürsllichen Hoshaltung zum Kauf ongeboten werden muß, als mit
den Beslimmungen der Grundrechte des deurschen Volks niche übereinstimmend, in Zukunfe
nicht weiter in Ausübung gebracht werden soll: so wird Solches hierdurch veröffentlicht mie
dem Bemerken, daß dle Kammerbehörde demenesprechend mie Weisung versehen worden ist.
Gera, am 18. Mai 1349.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
von Bretschneider.
Schlick.
Nr. 277. Minislerialbekanntmachung, den Beltritt des Kursürslenthums Hessen zu der Uebereinkunft.
wegen erlelchterter Haudhabung der Pah= und Frenwenpollzei auf den Eisenbahnen betr.,
vom 19. Mai 1849. (Publizirt im Auns= und Verordmungsblatte Nr. 21.)
Der zwischen mebreren deulschen Seaaken bestehenden Ueberelnkunfe wegen erlelcheerter
Handhabung der Paß- und Fremden-Pollzel auf den Eisenbohnen ist neuerdings auch dle
Kurfürstlich Hesssche Staatsregierung mir ibrem ganzen Stautsgebiete belgetre-
ten, und sind hlerüber die erforderlichen Mlnisterialerklärungen gegenseltig bereits ausgewech.
selt worden.
Wir bringen Solches mie Bezugnahme auf unsere Verordnung vom 23. März d. Is.
(Nr. 16. des Amts- und Berordnungsblaltes) und mit dem Bemerken zur allgemelnen
Kenmmiß, daß bemgemäß die in dieser Verordnung enrhaltenen Beskimmungen nunmehr auch
auf den Umfang und die Staalsangehörigen des Kursürstenchums. Hessen-Kafsel Anwendung
lelden.
Gera, am 19. Mal 4849.
Fürstich Reuß-Mlauisches Minsterium das.
Bret neider.
(6 Schllck.