Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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167. Vererdumg, die Abgabe von Tabacksstengeln beir. vem 27. Mas 1847. 
Um enestandene Zwelfel zu entscheiden, wird hierdurch auf Höchsten Besehl Durchlouch- 
rigster Landesberrschasten in Uebereinstimmung mit den, an der Uebergangssteuec von Taback 
Theil nehmenden Vereinostaaten, nachträglich zu dem Gesehe vom 1. Dezember 1841 
(Gemeluschastliche Gesesammlung Vd. V. Sdtück 71.) die Erbebung von Uebergangsab- 
gaben betcessend, und zu dem Anhange zum Vereins-ZJell,Tarise für die Jahre 1846, 1847 
und 1818 (Oemeinschafeliche Gesehsammlung Bd. VI. Seü#ck 65.) verordnet, 
dah dle Uebergangsabgabe, welche mit 20 Silbergreschen vom Preußischen Cenener 
von Tabacks-Blättern und Fabcikaten bei dem Uebergange aus anderen Ver- 
einsstaalen, mit Ausnahme von Preußen, Sachsen, Kurhessen, der zum Thüringlschen 
Vereine gehörigen Staaten und von Vraunschweig, in die Fürstl. Reußischen Lande 
Jüngerer Linle erhoben wird, auch von Tabachestengeln zu enteschten ist. 
Gera, den 27. Mai 1847. 
Fürstlich Neuß Mauil gemeinschaftl. Landes-Regierung das. 
retschneider. 
R. Müller. 
  
188. Rigiemungsbekamuimachung, die Aubführung des uveiten Absazes vom Aruskel 16. des 
Hrischen den Regierungen des deutschen Zell= und Handelsvereines und der Könfgl. Bel- 
gischen Regierung unterm 1. Sepibr. 1844 abgeschlossenen Vertrages vem 11.Jmi 1847. 
Di# Regierungen des deutschen Zoll- und Hanbels-Vereines ssud mit der Königlich Bel- 
gischen Regierung, zur Ausführung des zweiten Absatzes von Arkikel 16. des Vertcoges vom 
1. September 1814 (Gemeinschaftl. Gesesammlung Bd. VI. Scück 82. Seite 61. fl.) 
über. nachstehende Maaßregeln überringekommen. 
Nec#kel 1. 
Fabrikanten und Kaufleute, so wie deren. Handelsreisende aus elnem der konrahl= 
renden Staalen, welche in ihrem Helmachlande in einer dieser Eigenschaften die 
Gewerbsteuer bezahle oder bel der kompeenten Behörde zu dlesem Zwecke löre
	        
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