Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in Form vereinzelter 
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt 
sind; 
5. Unterstützungen, die erstattet sind. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 6. Mai 1910. 
*. Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel. 
Berichtigung. 
In den § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 1909 
(Ges. S. Bd. XXVI. S. 383 ff.) sind unter Ziffer 1 zwischen den Worten 
„welche seit“ und „länger als zwei Jahren“ die Worte „noch nicht“ einzufügen.
	        
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