Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Gesetzsammlung 
Firstentum Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 754. 
Inhalt: Gesek, betreffend die Verlegung des Rechnungsiahres. 
Gesetz 
vom 7. Mai 1910, 
betreffend die Berlegung des Rechnungsjahres. 
  
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Heinrich XIV. Reuß j. &. 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwawzigsle, 
Erbprinz Reuh, Regent des Eürstentums NRruß j. 4. 
mit Zustimmung des Landtage, was folgt: 
E I. 
Das Rechnungsjahr für den Staatshauohalt (Etatsjahr) beginnt vom 
I. April 1911 ab ebenso wie nach § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzeon vom 
15. Juli 1909 das Steuerjahr mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März. 
jeden Jahres. 
Das Rechnungsjahr führt dieselbe Zahl wie das Kalenderjahr, in dem 
es beginnt. 
8 2. 
Der Zeitraum vom 1. Jannar bis zum 31. März 1911 wird als fünftes 
Vierteljahr dem Nehmungsahre 1910 zugelegt und fällt somit noch in die Finanz- 
periode 1906 bis 19 
Ausgegeben am 18. Mai 1910. *P
	        
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