Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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In Artikel 69 ist anstatt: „15. bis 30. November“ zu setzen: 
„14. bis 28. Februar“. 
In Artikel 84 ist anstatt: „Jahres“ zu setzen: 
„Rechnungsjahres (Artikel 150)“. 
In Artikel 116 ist anstatt: „jährlich“ zu setzen: 
„für jedes Rechnungsjahr (Artikel 150)“. 
In Artikel 150 ist anstatt: „Kalenderjahr“ zu setzen: 
„Rechnungsjahr (1. April bis 31. März)“ und 
anstatt: „November“ „Februar“. 
In Artikel 152 ist anstatt: „Dezember“ zu setzen: „März"“. 
In Artikel 154 ist anstatt: „Mai“ zu setzen: „September". 
6 2. 
Dieses Gesetz tritt für das mit dem 1. April 1911 beginnende Rechnungs- 
jahr in Kraft. 
Die Regelung des Voranschlags für die Zeit vom 1. Jannar bis 
31. März 1911 sowie der Rechnungslegung für das Jahr lylo und die Zeit 
vom 1. Januar bis 31. März 1911 bleibt den Gemeindebehörden überlassen. 
Die Amtszeit der zufolge Artikel 66 der revidierten Gemeindeordnung 
mit Ende der Jahre 1910, 1911 und 1912 ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder 
wird je bis zum 31. März des folgenden Jahres verlängert. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 12. Mai 1910. 
(u. 8.) Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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