Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Beschwerden gegen die Zurückweisung von einzuführendem Wein usw. 
durch das Hauptzollamt Gera (Abs. 6 der Bund 
zu § 14 des Gesetzes [R.-G.-Bl. S. 54y ffl, Weinzollordnung 8 so Abs. i) ent- 
scheidet das Ministerium, Abteilung für das Innere. 
Ueber Gesuche um Unterlassung der Untersuchung hochwertiger Weine in 
Flaschen, deren Einfuhrfähigkeit nicht durch das Zeugnis einer wissenschaftlichen 
Anstalt des Ursprungslandes nachgewiesen wird (Abs. 9 der Bundesratsausfüh- 
rungsbestimmungen zu § 14 des Gesetzes, Weinzollordnung § 4 Abs. 3) ent- 
scheidet das Hauptzollamt Gera im Einvernehmen mit dem verpflichteten Sach- 
verständigen (oben Abs. 2). 
  
3. 
Zuständige Behörde im Sinne des §* 15 Satz 2 des Gesetzes, des letzten 
Absatzes der B gen zu § 19 des Gesetzes und 
des § 20 Abs. 3 des Gesetzes ist das Landratsamt, in der Stadt Gera der 
Stadtrat. 
4. 
Landeszentralbehörde im Sinne des Gesetzes und der Bundesrats- 
ausführungsbestimmungen ist das Ministerium, Abteilung für das Innere. 
Gera, den 27. Juni 1910. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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