Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Die Katasterbehörde hat hierauf ein neues mit „Duplikat 1“ (im 
Wiederholungsfalle mit „Duplikat II“ usw.) zu bezeichnendes Besitz- 
sinndeverkeichur auf Kosten des Antragstellers auszufertigen. 
Wird das Original des Besitzstandsverzeichnisses wieder auf- 
gefunden, l ist solches mit dem ausgestellten Duplikate an die Kataster- 
behörde einzusenden. Diese hat das Duplikat zu vernichten und das 
Orginal nach geschehener Berichtigung an den Einsender zurückzugebrn. 
Gera, den 29. Juni 1910. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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