Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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3. Ueberschreiten die fortlaufenden Anschreibungen an gestundeten Abgaben 
versehentlich die Stundungssumme, so hat der Stundungsnehmer unverzüglich 
die nötigen Abzahlungen zu leisten oder für die Erhöhung der Sicherheit und 
Stundungssumme zu sorgen. 
Der Gesamtbetrag der Stundungen eines Monats ist in der Regel in 
einer Summe abzuzahlen. Abschlagzahlungen müssen mindestens den vierten 
Teil deo Monatbetrages oder den noch für den Monat verbliebenen Restbetrag 
erreichen. 
Die Abzahlung der gestundeten Beträge hat in der Reihenfolge ihrer 
Anschreibungen — sowohl bezüglich der einzelnen Anerkenntnisse innerhalb eines 
Monats als auch hinsichtlich der einzelnen Monate selbst — zu erfolgen. 
4. Zur Verhtltung von Stundungsüberschreitungen durch Stundungs- 
nehmer kann die Führung von Kontrollbüchern vorgeschrieben werden, in die die 
Kassen die einzelnen gestundeten und abgezahlten Beträge einzutragen haben. 
Ferner kann in der mit dem Stundungsnehmer aufzunehmenden Verhandlung (6 19) 
die Zahlung einer Vertragsstrafe ausbedungen werden, die für jeden Fall der 
Ueberschreitung der Stundungssumme ein halb vom Hundert des ülerschießenden 
Betrags, mindestens aber fünf Mark beträgt. Die Festsetzung und Einziehung 
dieser Vertragsstrafe erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch das Haupt- 
zollamt (8 6), das in geeigneten Fällen von der Festsetzung absehen kann. Der 
Widerruf der Stundung (§ 25) schließt die Festsetzung der Vertragsstrafe aus. 
8 65. 
Die Stundung erfolgt zinsfrei. Wegen des Lagerausgleichs und der Berzinsung. 
Verzinsung der aus einem Veredlungsverkehr zu zahlenden Zollbeträge für 
Waren der im § 2 Nr. 1 der Zoll-Stundungsordnung (Z. St. O.) genannten 
Art gelten die Bestimmungen der §§ 6 bis 12 der Z. St. O. — Zentralblatt 
für das Deutsche Reich (Z. Bl.) 1006 S. 128. Die Erhebung von Verzugs- 
zinsen für nicht rechtzeitig gezahlte Stundungsbeträge erfolgt nach den hierüber 
gegebenen besonderen Vorschriften. 
86. 
Der Antrag auf Bewilligung einer Abgabenstundung ist bei dem Haupt- uräge auf 
zollamte schriftlich anzubringen. Handelt es sich um Reichserbschaftssteuer, so be 
ist der Antrag unmittelbar an das Erbschaftssteueramt zu richten. 
3 
Stundungs- 
willigung.
	        
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